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Ende des Vergaberechts im Rettungsdienst?

09.09.2010, 13:26 Uhr

Foto: privat

Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH liegen vor

Beim Europäischen Gerichtshof liegen seit heute die Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák in dem Verfahren Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler gegen den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau vor. Darin geht es um Rettungsdienstleistungen und die Kriterien zur Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession, die Art der Vergütung sowie die Übertragung des mit den Dienstleistungen verbundenen Betriebsrisikos (Rechtssache C-274/09). In seinem Fazit schreibt der Generalanwalt: „Das Fehlen einer unmittelbaren Vergütung des Dienstleistungserbringers durch die öffentliche Stelle, die die betreffende Dienstleistung an ihn vergeben hat, stellt ein hinreichendes Kriterium für die Qualifizierung eines Vertrags als Dienstleistungskonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge dar. Von nur geringer Bedeutung ist insoweit erstens, wer die aufgrund der erbrachten Dienstleistung geschuldete Vergütung leistet, vorausgesetzt, es handelt sich um eine von der öffentlichen Stelle, die die fragliche Dienstleistung vergeben hat, hinreichend verschiedene und unabhängige Einrichtung, zweitens, nach welchen Modalitäten sich die Vergütung richtet, und drittens, ob das mit der fraglichen Dienstleistung verbundene Betriebsrisiko von vornherein beschränkt ist.“

Mit anderen Worten: Wenn das Geld direkt von den Krankenkassen kommt, dann ist es eine Konzession. Es sind sogar Fälle denkbar, dass eine Dienstleistungskonzession vorliegt, wenn das Geld vom Aufgabenträger kommt. Bei der Vergabe sind nur die allgemeinen Kriterien zu beachten. Diese Kriterien sind aber deutlich niedriger als bei einer ordentlichen Vergabe. Es ist auch offen und streitig, wo diese Ansprüche durchgesetzt werden. Insgesamt ist aber von einem geringeren Rechtsschutz auszugehen. Fraglich ist damit, ob es ein Submissionsmodell, nach dem die Aufträge durch Ausschreibungen vergeben werden, überhaupt noch geben kann. Folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts, was es in vielen Fällen macht, ist dies das Ende des Vergaberechts im deutschen Rettungsdienst.

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