Seit gestern liegt ein erster Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vor. Sie soll die Mindestanforderungen an die Ausbildung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes, die Inhalte und das Verfahren der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung, die amtlichen Muster für die Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen, die Prüfungszeugnisse und für die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festlegen. Ferner enthält die Verordnung Bestimmungen, die für die Anerkennung von Ausbildungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie aus Drittstaaten erforderlich sind.
Interessant dürfte für viele besonders der Abschnitt 3 sein, der die Prüfungsbestimmungen für die staatliche Ergänzungsprüfung enthält. Sie gelten für diejenigen, die jetzt bereits Rettungsassistenten sind und Notfallsanitäter werden wollen. Für sie ist keine schriftliche Prüfung vorgesehen, sondern lediglich ein mündlicher und ein praktischer Teil. Im mündlichen Teil werden die Prüflinge einzeln oder zu zweit befragt. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 20 und nicht länger als 40 Minuten dauern. Im praktischen Teil der Ergänzungsprüfung sollen zwei Fallbeispiele fachgerecht rettungsmedizinisch bearbeitet werden. Eines davon soll aus dem Bereich der traumatologischen Notfälle und eines aus dem Bereich Herz-Kreislauf-Stillstand mit Reanimation stammen.
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter können Sie sich hier herunterladen.