Nachdem die CDU-Fraktion als Opposition bereits im April und September 2023 Vorschläge zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) vorgelegt hatte (LT-Drucksache 19/1225 und 2219), haben jetzt auch die beiden Fraktionen der Regierungsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen eigenen Gesetzentwurf für das NRettDG vorgelegt (LT-Drucksache 19/2742).
Neben der Aufnahme von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern in Wasser- und Bergrettung und dem Anspruch auf barrierefreie Notrufe in der Leitstelle sticht die Einführung eines eigenen Paragrafen für die Telenotfallmedizin heraus. Demnach solle schon bis möglichst Ende 2025 ein einheitliches telenotfallmedizinisches System in Niedersachsen bestehen. Hierzu sollten Telenotarztstandorte an geeigneten Rettungsleitstellen geschaffen und redundant vernetzt werden und diese für die bodengebundenen Rettungsmittel über landeseinheitliche Technik telemetrisch erreichbar sein.
Hervorzuheben ist aber auch der Umgang mit der Übergangsregel zur Besetzung von Rettungsmitteln in § 10 Abs. 2 Satz 4 NRettDG. Nach derzeitigem Stand darf noch bis zum 31. Dezember 2023 alternativ zu einem NotSan auch ein RettAss eingesetzt werden. Während die CDU diese Übergangsfrist in ihrem Gesetzesentwurf von April wegen des Mangels ausgebildeter NotSan ersatzlos streichen möchte, streben die Regierungsfraktionen eine (erneute) Fristverlängerung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2024 an. In der Begründung heißt es, in diesem weiteren Jahr könne die Weiterqualifizierung der RettAss zum NotSan vorangetrieben werden. Dieses Argument befremdet, da das Zeitfenster für die Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 NotSanG mit 31. Dezembers 2023 abläuft. RettAss, die bis Ende dieses Jahres die NotSan-Ergänzungsprüfung nicht bestanden haben werden, können auch in Niedersachsen laut NotSanG im Jahr 2024 keine NotSan mehr werden. Insofern verfängt das beabsichtigte Ziel der Fristverlängerung.