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Europäisches Vergaberecht gilt nicht für Berliner Rettungsdienst

20.11.2013, 09:09 Uhr

Foto: J. Holste

Oberverwaltungsgericht lehnt Anspruch der Privaten ab

Zwei private Krankentransportunternehmen, die auf ihre Einbeziehung in die Berliner Notfallrettung geklagt hatten, haben vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg eine Niederlage erlitten (Az. OVG 1 B 66.11 und OVG 1 B 67.11 vom 11. Juni 2013). Beide Unternehmen hatten damit argumentiert, dass in Berlin die Zielvereinbarung für die Zeit zwischen dem Eingang des Notrufs und dem Eintreffen am Einsatzort in Höhe von 8 Minuten schon 2010 in 50% der Fälle nicht eingehalten worden sei. Wenn nun die Berliner Berufsfeuerwehr, die gesetzlich mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt ist, sich ohnehin dazu entschlossen habe, private Dritte – in diesem Fall die Hilfsorganisationen – in der Notfallrettung einzusetzen, dürfe Privatunternehmen dieses Tätigkeitsfeld nicht verschlossen bleiben. Hinzu komme, dass der Rettungsdienst in Berlin (83 RTW der Feuerwehr am Tag, 75 in der Nacht, 11 RTW der Hilfsorganisationen rund um die Uhr) noch durch drei RTW der Bundeswehr verstärkt werde. Ein vierter RTW der Bundeswehr sei wegen der Zunahme der Alarmierungen im Gespräch.

Überzeugten die Kläger mit dieser Begründung auch das Verwaltungsgericht in erster Instanz, so scheiterten sie doch vor dem OVG. Nach dessen Ansicht lässt zwar das Berliner Rettungsdienstgesetz (BerRDG) die Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe Notfallrettung auf „geeignete private Einrichtungen“ zu, jedoch „nur bei Bedarf und in besonderen Fällen“. Diese Ausnahmeregelung sei eng auszulegen. Dies sei z.B. in der Luftrettung gegeben, weil den anderen Rettungsorganisationen die Fähigkeiten dazu fehlten, hingegen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der bodengebundenen Notfallrettung ohne Einbindung Privater gefährdet wäre. Auch bestehe kein Bedarf an privater Unterstützung, da die Berliner Berufsfeuerwehr auf festgestellte Defizite bei der Einhaltung der Hilfsfrist in der Vergangenheit sofort mit der Indienststellung zusätzlicher Rettungsmittel reagiert habe.

Zudem erkannte das Gericht, dass gegen die sich daraus ergebende Privilegierung der Hilfsorganisationen keine verfassungsrechtliche Bedenken bestünden und Privatunternehmen keinen Anspruch auf Einbindung in den Rettungsdienst erheben könnten. Grundsätzlich liege es im Ermessen des Landes, auf welche Weise und unter Einsatz welcher Mittel es auf zunehmende Alarmierungszahlen und Probleme bei der Hilfsfrist reagiert. Schließlich stellte das OVG fest, dass dem BerRDG das Konzessionsmodell zu Grunde liege und das europäische Vergaberecht deshalb hier keine Anwendung finde. (POG)

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