Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat heute in 22 Berufungsverfahren die Hansestadt Hamburg verpflichtet, an Beamte der Feuerwehr Hamburg Beträge zwischen 600 Euro und 2.510 Euro zu zahlen. Damit erhalten die Beamten einen Ausgleich für rechtswidrig angeordnete Arbeitzeit im Umfang von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche, die sie bis August 2005 leisten mussten (Urteile vom 9. Februar 2011; u.a. 1 Bf 264/07, 1 Bf 283/07). 1998 hatte Hamburg die Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst von 48 auf durchschnittlich 50 Stunden pro Woche erhöht. Gegen die Verlängerung wandten sich zahlreiche Feuerwehrbeamte. Die Kläger leisteten seit Januar 1999 50 Wochenstunden Einsatzdienst. Zwischen 2001 und 2005 verlangten mehrere hundert Feuerwehrbeamte von der Behörde für Inneres, die rechtswidrig geleistete Mehrarbeit von zwei Wochenstunden durch Freizeit oder finanziell auszugleichen. Dies lehnte die Beklagte ab.
Ab September 2005 senkte die Beklagte die Arbeitszeit wieder auf 48 Wochenstunden. Denn der Europäische Gerichtshof hatte im Juli 2005 entschieden, dass die Arbeitszeit von 50 Stunden für Hamburger Feuerwehrbeamte gegen die Arbeitszeitrichtlinien der Europäischen Union (EU) verstieß. Mit ihren Klagen wollen die Beamten erreichen, dass die Beklagte die geleistete Zuvielarbeit in Freizeit oder finanziell ausgleicht. Vor dem Verwaltungsgericht waren sie teilweise erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägern heute überwiegend weitergehende Ansprüche auf Geldausgleich zugesprochen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe die Kläger von 1999 bis August 2005 rechtswidrig zu einer Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Wochenstunden herangezogen. Sie habe gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinien verstoßen. Daher hätten die Feuerwehrbeamten sowohl einen europarechtlichen als auch einen beamtenrechtlichen Anspruch auf Entschädigung. In einigen Fällen seien die Ansprüche allerdings verjährt, weil die Beamten nicht rechtzeitig Widerspruch gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Ausgleich eingelegt haben.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts finden Sie demnächst im Volltext unter www.justiz.hamburg.de/oberverwaltungsgericht/aktuelles/