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Feuerwehrverband befürchtet Fehleinschätzungen durch Notfallsanitäter

18.02.2021, 15:51 Uhr

Foto: P.G. Knacke

Stellungnahme des DFV zu § 2a NotSanG


Der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) hat eine Stellungnahme zur Reform des Notfallsanitätergesetzes veröffentlicht. In der von Rechtsanwalt Jörg Müssig verfassten Bewertung des zu dem Zeitpunkt noch nicht verabschiedeten Gesetzentwurfs heißt es, dass für eine Neuregelung keine Notwendigkeit bestand. Sie gebe nur die bereits bestehende Rechtslage wieder und würde unter Umständen neue Schwierigkeiten begründen. Die Neuregelung stelle alleine auf den Tatbestand des Ausübens der Heilkunde ohne Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) ab. Ein hierüber bestehender „Rechtsstreit“ sei schon seit Langem nur theoretischer Natur: „Die neue Vorschrift ändert nichts an der Tatsache, dass auch mit einer Heilkundebefugnis weiterhin insbesondere jede invasive Tätigkeit am Patienten eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB darstellt.“ Diese Vorgaben würden auch für die ärztliche Tätigkeit gelten und zwar nicht nur bezogen auf Notärztinnen und Notärzte, sondern jedwede ärztliche Tätigkeit in der ambulanten, stationären und auch rettungsdienstlichen Versorgung. Auch in haftungsrechtlicher Hinsicht sei durch § 2a NotSanG keine Änderung zur bisherigen Rechtslage entstanden.

Vielmehr bestehe jetzt das Risiko, dass bei Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern der Eindruck entstehe, dass sie nunmehr in allumfänglicher straf- und haftungsrechtlicher Hinsicht eine Verbesserung und höhere Rechtssicherheit erhielten. Dies sei für alle anderen Straftatbestände außerhalb des Heilpraktikergesetzes und auch für das Haftungsrecht unzutreffend und könnte so letztendlich auch zu einer Fehleinschätzung durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vor Ort führen. Die bestehende „gefühlte“ Rechtsunsicherheit sei weniger den gesetzlichen Voraussetzungen geschuldet als dem möglicherweise nicht ausreichenden Informationsstand aufgrund sehr differenter Darstellung gegenüber dem Betroffenen, beginnend von Unterrichten dazu in der Ausbildung bis hin zur politischen Diskussion.

Die Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden.

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