S+K Verlag
Der einzige Fachverlag für
Notfallmedizin in Deutschland.
Bücher, Zeitschriften und Nachrichten
rund um das Thema Rettungsdienst.

Finanzierung der Notfallsanitäter-Ausbildung in NRW weiterhin nicht geregelt

11.01.2019, 08:26 Uhr

Foto: K. von Frieling

Nachprüfungen müssen innerhalb der Übergangsfrist absolviert werden


Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) in Nordrhein-Westfalen hat den Ende des Jahres 2018 auslaufenden Finanzierungserlass zur Notfallsanitäter-Ausbildung nicht neugefasst, sondern unverändert verlängert. Damit wurde auch nicht dem Wunsch der Verbände entsprochen, zumindest eine Anpassung der Grundlohnsummen zu ermöglichen. Lediglich die Aussicht auf eine Rückwirkung des neuen Erlasses ist in dem Papier aufgeführt. In einem Rundschreiben an die DRK-Kreisverbände im Landesverband Westfalen-Lippe heißt es dazu, dass somit auch über das Jahr 2019 hinaus die Finanzierung der Notfallsanitäter-Ausbildung für alle an der Ausbildung Beteiligten nicht auskömmlich sei und eine Lösung weiterhin aufgeschoben wurde.

Zumindest soll der Erlass aber in diesem Jahr novelliert werden, so ein Schreiben des MAGS (Aktenzeichen IV B 4 – G.0714) vom 19. Dezember 2018 an die Bezirksregierungen, die Verbände der Krankenkassen und die Kommunalen Spitzenverbände. Ein Auftaktgespräch habe bereits stattgefunden. Man halte es für grundsätzlich vertretbar, dass die Finanzierungswerte über den 31. Dezember 2018 hinaus „bis zum Vorliegen der überarbeiteten Version weiter herangezogen werden können, um mögliche Bedarfs- oder Kostenplanungsverfahren einfacher und zeitnaher abschließen zu können.“ Geprüft werde im Rahmen der Überarbeitung des Erlasses auch eine mögliche Rückwirkung.

In einem weiteren Schreiben vom 7. Januar 2019 zum Ende der Übergangsfrist zur Nachqualifikation für Notfallsanitäter (Ergänzungsprüfung) (Aktenzeichen IV B 4 – G.0712) teilt das MAGS zudem mit, dass auch Nachprüfungen innerhalb der Frist bis zum 31. Dezember 2020 erfolgreich absolviert werden müssen. Der Wortlaut der Normen lasse keine andere Auslegung zu. Auch sei seitens des MAGS nicht beabsichtigt, im Rahmen einer Bundesratsinitiative eine Verlängerung der Übergangsfrist zur erwirken.

Stumpf + Kossendey Verlag, 2024
KontaktRSS Datenschutz Impressum