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Fortbildung zum Notfallsanitäter kann verpflichtend sein

04.08.2021, 14:38 Uhr

Foto: K. von Frieling

Beamteter Feuerwehrmann im NEF-Dienst


Erfolglos blieb die Beschwerde eines Oberbrandmeisters in Nordrhein-Westfalen gegen die Anweisung seines Arbeitsgebers, am Lehrgang zur Notfallsanitäter-Ergänzungsprüfung teilzunehmen sowie die Zulassung dieser Prüfung zu beantragen. Bereits in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 19 L 1105/21) war die Beschwerde zurückgewiesen worden. Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bekräftigte nun diesen Beschluss (Az. 6 B 1105/21) und erklärte die Beschwerde des Berufsfeuerwehrangehörigen als „unbegründet“. Die auf der Grundlage von § 35 Satz 2 BeamtStG ergangene dienstliche Weisung zur Teilnahme an der Notfallsanitäter-Ergänzungsprüfung sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Sie konkretisiere die dem Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 LBG NRW obliegende Pflicht zur Fortbildung. Nach dieser Bestimmung seien Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und fortzuentwickeln und insbesondere an Fortbildungen in dienstlichem Interesse teilzunehmen. Dienstliche Fortbildung umfasst nach Ansicht des Gerichts Maßnahmen, mit denen die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten des Beamten für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben „über den Stand der Ausbildung hinaus gefestigt, erweitert oder nach längeren Zeitabständen wieder aufgefrischt werden sollten“. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Städtischen Oberbrandmeister der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört auch der Einsatz im Rettungsdienst, für den er während des Vorbereitungsdienstes ausgebildet worden war. 2010 erwarb er die Qualifikation zum Rettungsassistenten. Der dreiwöchige Lehrgang, an dem sich nun der Streit entzündete, diene der Fortentwicklung dieser fachlichen Kenntnisse, so das Gericht, weswegen die Teilnahme an dem Lehrgang erforderlich sei.

Zum Hintergrund: Der Oberbrandmeister wird auch als Fahrer eines Notarzt-Einsatzfahrzeugs eingesetzt. Wegen einer Änderung der im Rettungsgesetz festgelegten Qualifikationsanforderungen für die Besatzungen von Notarzt-Einsatzfahrzeugen dürfen als Führer eines solchen Fahrzeugs ab dem 1. Januar 2027 nur Notfallsanitäter eingesetzt werden. Das Gericht betonte, dass dem Beschwerdeführer mit der Weisung seines Arbeitgebers ja nicht aufgegeben werde, die dreijährige Ausbildung als Notfallsanitäter zu absolvieren, sondern lediglich, die Qualifikation einer Übergangsvorschrift zu erwerben. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweisen können, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NotSanG berechtigt, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des NotSanG, also bis zum 31. Dezember 2024, die staatliche Ergänzungsprüfung bestehen. (POG)

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