Mit Wirkung zum 1. September 2009 wurde per Gesetz eine seit Jahren bestehende Debatte beendet. In den § 1901a bis c des BGB wurde die Patientenverfügung aufgenommen. Vor Eintritt von Unfall, Krankheit oder Gebrechlichkeit kann damit bestimmt werden, welche wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Betroffenen wie ausgeführt werden sollen. Diese Befugnisse können sehr weitreichend sein, wie z.B. die Entscheidung über anstehende Operationen, Kliniktransporte oder den Abbruch von Maßnahmen, die auch den Notarzt und Rettungsdienst betreffen. Um alle wichtigen Fälle abzudecken, gibt es neben einer allgemeinen Vollmacht drei weitere Bereiche: die Vorsorgevollmacht (Geldangelegenheiten), die Betreuungsverfügung (Betreuer) und die Patientenverfügung (Krankheit, Sterbeprozesse). Von Gesetzgeberseite würde ein normal beschriebenes Blatt genügen, doch ist es sinnvoller, vorgefertigte Formulare zu verwenden, zumal wichtige Bereiche vergessen werden können. Außerdem ist es für den Nichtjuristen oft schwierig, die Begriffe richtig einzuordnen.
Der Verlag C.H. Beck hat dazu eine beachtenswerte Broschüre herausgebracht. In 23 Fragen werden im ersten Teil alle relevanten Fragen zum Thema kurz und prägnant beantwortet, z.B. wer über eine ärztliche Behandlung entscheidet, warum eine Generalvollmacht nicht genügt, wie es sich mit dem Missbrauch verhält. Der zweite Teil enthält in doppelter Ausfertigung die erwähnten Formblätter.
Die Broschüre kann über den Buchhandel bezogen werden (ISBN 978-3-406-57518-1), steht aber auch hier zum Herunterladen zur Verfügung. (Hörner)