Vor dem Hintergrund der Gewalt und Krawalle im Rahmen der Demonstrationen durch Blockupy anlässlich der EZB-Eröffnung in Frankfurt am Main mit 150 verletzten Polizeibeamten und Angriffe auf Einsatzkräfte plant das Land Hessen die Einführung eines Schutzparagraphen im Strafgesetzbuch (StGB), der Angriffe auf Beamte der Polizei sowie Helfer von Rettungsdienst, Feuerwehr und Katastrophenschutz unter Strafe stellt. Durch die in dieser Woche beschlossene Bundesratsinitiative durch die Hessische Landesregierung soll das Strafgesetzbuch um einen neuen „Schutzparagraphen 112“ (§ 112 StGB) erweitert werden. Damit sollen tätliche Angriffe auf Polizeibeamte und Rettungskräfte unter Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen könnte sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden.
Wie schwerwiegend die Bedrohung am 18. März dieses Jahres in der Mainmetropole durch militante und gewalttätige Demonstranten war, wird durch die Tatsache unterstrichen, dass das DRK die Demonstrationsteilnehmer sogar via Twitter bitten musste, Einsatzkräfte und Rettungswagen nicht länger zu attackieren, wie das Hessische Innenministerium mitteilt. „Mit der Einführung des Schutzparagraphen 112 stellt sich der Gesetzgeber vor die Frauen und Männer, die täglich bereit sind, sich vor uns zu stellen und unsere Freiheiten zu sichern. Wir zeigen Gewalttätern unmissverständlich eine Grenze auf, indem wir einen eigenen Straftatbestand schaffen“, so Innenminister Peter Beuth.
„Angriffe auf die Polizei sind Angriffe auf unsere Gesellschaft und unseren Rechtsstaat“, betont der Innenminister. Der neue § 112 StGB (§ 112 StGB-E) knüpft anders als § 113 StGB nicht an eine Vollstreckungshandlung an, sondern setzt stattdessen lediglich einen tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten im Dienst voraus. Durch den § 112 StGB-E wird eine Strafschärfung für besonders schwere Fälle angestrebt. Die Einsatzkräfte von Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr und Katastrophenschutz bekommen damit einen verbesserten Strafrechtsschutz. „Eine Strafschärfung gegenüber dem bisherigen Recht liegt vor allem in der Androhung einer Mindestfreiheitsstrafe sowie im Ausschluss der Geldstrafe als Sanktionsmitte“, so das Hessische Innenministerium. (Scholl)