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Führerscheinpflicht für RTW-Besatzung in Schleswig-Holstein

12.02.2019, 11:38 Uhr

Foto: P. Knacke

Ein Rettungsassistent erhielt bereits fristlose Kündigung


Wer in Schleswig-Holstein als Rettungsassistent oder Notfallsanitäter auf einem RTW Dienst tut, der sollte auf seinen Führerschein achten. Verliert er die Fahrerlaubnis, dann könnte ihm im gleichen Zug der Verlust des Arbeitsplatzes drohen. Der Grund: Eine neue Durchführungsverordnung des Rettungsdienstgesetzes des nördlichsten Bundeslandes schreibt zwingend vor, dass alle Besatzungsmitglieder eines Rettungswagens im Besitz der Fahrerlaubnis C1 für Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht sein müssen. Diese Fahrerlaubnis ist bundesweit nötig, um am Steuer eines RTW sitzen zu dürfen. Zwei Rettungsassistenten des DRK im Kreis Schleswig-Flensburg dürfen nach einem Bericht der „Schleswiger Nachrichten“ wegen dieser Vorschrift seit Jahresbeginn ihren Beruf nicht mehr ausüben. Sie haben aus unterschiedlichen Gründen ihren Führerschein verloren. Die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di läuft Sturm gegen die Neuregelung. Gewerkschaftssekretär Wolfgang Hooke wird von der Zeitung mit den Worten zitiert, seine Organisation habe schon beim Anhörungsverfahren protestiert. Der Erwerb eines Führerscheins sei nicht Gegenstand der Ausbildung der Rettungsdienstmitarbeiter. Die Ausführungsverordnung von Schleswig-Holstein führe in der Praxis zu einem förmlichen Berufsverbot. Es sei bereits ein Fall bekannt geworden, dass einem Rettungsassistenten deswegen die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Ver.di halte die Regelung im Norden zudem für einen Verstoß gegen die im Grundgesetz verankerte Garantie der freien Berufsausübung und wolle den Rechtsweg beschreiten.

Unter den Bundesländern steht Schleswig-Holstein mit dieser Regelung offenbar allein da. Wie eine RETTUNGSDIENST-Umfrage ergab, besitzt kein anderes Land eine solche gesetzlich verankerte Führerscheinpflicht. Auch sei an deren Einführung nicht gedacht, so die befragten Ministerien einstimmig. Das hessische Sozialministerium betont lediglich, dass es von „großem Vorteil“ sein könne, „wenn alle Besatzungsmitglieder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind“. Die Kompetenz der Arbeitgeber, den Führerschein C1 als Voraussetzung für die Einstellung im Rettungsdienst zu verlangen, bleibt selbstverständlich unberührt. Dies unterstreicht z.B. das bayerische Innenministerium. In Bremen stellt sich die Frage gar nicht, dort erwerben nach Auskunft der Innenbehörde ohnehin alle Notfallsanitäter der Berufsfeuerwehr ihre erforderlichen Führerscheine „anderweitig“. Bestandteil der Notfallsanitäter-Ausbildung ist der Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnis lediglich bei der Berufsfeuerwehr in Hamburg, wie die Hansestadt mitteilt. Ganz auf die klassische Arbeitsteilung setzt Berlin. Dort betreut der höherqualifizierte Notfallsanitäter während des Transports den Patienten, ein medizinisch geringer qualifizierter Mitarbeiter sitzt am Steuer. (POG)

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