Die bekannte Regel, dass Autofahrer an Ampeln, die von Grün auf Gelb schalten, dann ausnahmsweise weiterfahren dürfen, wenn sie sonst ein gefährliches Bremsmanöver durchführen müssten, gilt nicht uneingeschränkt. Vor einer gelben Kreuzungsampel muss dann in jedem Fall angehalten werden, wenn eine in einigem Abstand zu ihr installierte Vorampel beim Passieren bereits gelb blinkt. In dieser Situation darf man nicht mehr damit rechnen, die Hauptampel noch bei Grün zu erreichen.
Das hat das OLG Hamm entschieden. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann mit einem VW-Transporter eine gelbe Ampel überfahren. Er kollidierte mit einem Radfahrer, der in Querrichtung bei Rot in dieselbe Kreuzung einfuhr. Der Radler erlitt schwere Kopfverletzungen. Später trafen sich beide vor Gericht. Die Richter des OLG Hamm entschieden, dass die Unfallbeteiligten je zur Hälfte für den Crash verantwortlich seien (Urt. vom 16. Mai2003 – 9 U 84/02). Der verletzten Radfahrer habe einen Rotlichtverstoß begangen. Der Fahrer des Transporters habe sich aber ebenfalls verkehrswidrig verhalten. Vor auf Gelb schaltenden Ampeln müsse man normalerweise dann nicht anhalten, wenn dies nur durch starkes, gefährliches Bremsen möglich sei. Man dürfe dann mit der gebotenen Vorsicht zügig weiterfahren, so das OLG. Mit dieser Regelung sollten Auffahrunfälle durch scharfe Bremsmanöver vermieden werden. Diese Gefahr sei aber dann wesentlich geringer, wenn Autofahrer bereits durch eine in einiger Entfernung vor der Hauptampel installierte, zeitweise gelb blinkende Vorampel gewarnt würden. In diesem Fall hätten sie die Möglichkeit, ihre Geschwindigkeit rechtzeitig herabzusetzen und vor der Hauptampel zu halten. Der Fahrer des Transporters könne sich daher nicht darauf berufen, durch das Gelblicht der Hauptampel überrascht worden zu sein. Er hätte vor ihr halten müssen, so die Richter.
Gelbe Ampeln
08.05.2004, 09:00 Uhr
Wann muss angehalten werden?