Unstrittig ist, dass RTW nach § 35 StVO von den Vorschriften der StVO befreit sind und somit Sonderrechte sowie nach § 38 Abs. 1 StVO Wegerecht in Anspruch nehmen dürfen, wenn höchste Eile bei der Rettung von Menschenleben geboten ist. Hingegen wird seit etwa 10 Jahren kontrovers diskutiert, ob ein NEF, das den RTW im Rahmen des Rendezvous-Systems auf dem Weg in die Klinik begleitet, diese Rechte ebenfalls für sich in Anspruch nehmen darf.
In der verkehrsrechtlichen Literatur zum Rettungsdienst lassen sich dazu unterschiedliche Auffassungen finden. Während z.T. argumentiert wird, NEF und RTW seien eine „taktisch-funktionale Einheit“ mit einer „Quasi-Kopplung verkehrsrechtlicher Privilegien“, vertritt eine große Zahl von Juristen die gegenteilige Auffassung: Es sei für jedes einzelne Rettungsmittel im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten vorliegen. Die Nähe des NEF zum RTW sei i.d.R. beim arztbegleiteten Transport nicht erforderlich, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Bei entsprechender Gefahrenprognose sei die Inanspruchnahme jedoch zulässig.
Eine Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht ersichtlich. RETTUNGSDIENST hat daher bei den zuständigen Ministerien und Behörden aller 16 Bundesländer nachgefragt. Aus den inzwischen vorliegenden Antwortschreiben aus 12 Bundesländern ergibt sich ein differenziertes Bild: Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen u.a. vertreten die Auffassung, dass die Inanspruchnahme des NEF von Sonder- und Wegerechten grundsätzlich nicht zulässig sei, eine Entscheidung könne aber immer nur einsatzfallweise und situationsbezogen getroffen werden. Die Nähe des NEF zum RTW sei z.B. erforderlich, wenn der Fahrer des NEF bei der Patientenversorgung während der Fahrt Unterstützung leisten oder der Notarzt auf die auf dem NEF mitgeführte Ausrüstung zurückgreifen müsse. Nordrhein-Westfalen hingegen verweist auf § 3 Abs. 2 RettG NRW, wonach Notarzt-Einsatzfahrzeuge mit Krankenkraftwagen eine organisatorische Einheit bilden, wozu die Träger des Rettungsdienstes entsprechende Regelungen schaffen können. Rheinland-Pfalz sieht die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerrechten des NEF bei Begleitung des RTW zur Klinik als zulässig an.
Einen ausführlichen Bericht finden Sie in der aktuellen Ausgabe von RETTUNGSDIENST.