Im Verfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen (Rechtssache C-160/08) hat die Generalanwältin Verica Trstenjak am Europäischen Gerichtshof heute ihren Schlussantrag vorgelegt, der eine erste Richtung für die anstehende Entscheidung zeigt. Wenig überraschend sieht die Generalanwältin darin eine rechtswidrige Vergabepraxis in Deutschland, die sie sogar als „verfestigt“ und „allgemein“ beschreibt. So habe die Kommission nachgewiesen, dass die Städte Magdeburg (Sachsen-Anhalt), Bonn (Nordrhein-Westfalen) und Witten (Nordrhein-Westfalen), die Region Hannover (Niedersachsen), der Landkreis Uelzen (Niedersachsen) und der Landkreis Pyrmont-Hameln (Niedersachsen) sowie die Rettungszweckverbände Westsachsen (Sachsen), Chemnitz/Stollberg (Sachsen) und Vogtland (Sachsen) bei Vergabeverfahren für Rettungsdienstleistungen die Regeln über die Meldepflicht missachtet hätten. Darüber hinaus hätten Recherchen ergeben, dass im Zeitraum von 2001 bis 2006 für die gesamte Bundesrepublik Deutschland lediglich zwei vergebene Aufträge bekannt gemacht worden seien.
Eine Bereichsausnahme (Ausübung hoheitlicher Gewalt) liegt nach Auffassung der Generalanwältin ebenfalls nicht vor. Und auch das Hilfsorganisationen-Privileg stellt sie in Frage. „Während unstrittig sein dürfte, dass Notfalltransportleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ... einzuordnen sind, bleibt die Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Verfahren den Nachweis schuldig, dass die gerügte Vergabepraxis zwingend erforderlich ist und dass die Erfüllung der Aufgabe, die in Rede stehenden Rettungsdienstleistungen zu erbringen, somit nicht mit anderen, gemeinschaftsrechtsfreundlicheren Mitteln sichergestellt werden kann.“
Hier können Sie sich das Dokument herunterladen (Nr. der Rechtssache eingeben: C-160/08).
Das Urteil wird in Kürze erwartet. RETTUNGSDIENST wird ausführlich berichten.