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Generaldelegation heilkundlicher Maßnahmen an Notfallsanitäter

16.05.2019, 14:07 Uhr

Berlin hat medizinische Handlungsanweisungen geregelt


Die „Medizinischen Handlungsanweisungen für die Notfallrettung im Land Berlin“ wurden aktualisiert und liegen jetzt mit Stand 1. Februar 2019 vor. Sie gelten für die gesamte Berliner Notfallrettung und schließen alle beteiligten Behörden und Organisationen mit ein: ADAC-Luftrettung, ASB, Berliner Feuerwehr, Bundeswehr, Bundeswehrkrankenhaus, DRF-Luftrettung, DRK, Flughafen Berlin Brandenburg (Standort Tegel), Johanniter und Malteser.

Im Gegensatz zur ersten Version aus dem Jahr 2017 wurde die Delegation ärztlicher Leistungen in der neuen Fassung ausführlich geregelt. Auf der Grundlage des Rettungsdienstgesetzes bestehe die Möglichkeit einer Generaldelegation, also standardmäßig vorgegebene heilkundliche Maßnahmen an Notfallsanitäter zu übertragen. Für die Organisation, Auswahl und Überwachung der vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst vorgegebenen und überprüften heilkundlichen Maßnahmen trage dieser die Verantwortung (Anordnungs-und Überwachungskompetenz). Führe der Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen in Delegation durch, dann übernehme er die Verantwortung für die Durchführung der heilkundlichen Maßnahmen (Durchführungskompetenz). Aus diesem Grund sei darauf zu achten, dass die invasiven Maßnahmen nur unter den Voraussetzungen der Indikation, fehlender Kontraindikation, Aufklärung, korrekter Durchführung und Dokumentation durchgeführt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass diese heilkundlichen Maßnahmen regelmäßig geschult und überprüft werden. Die Durchführung einer delegierten Maßnahme bedeute weder, dass immer ein Notarzt nachzufordern sei, noch dass auf diesen immer verzichtet werden könne. Diese Entscheidung sei individuell zu treffen und vom Notfallsanitäter zu verantworten. Im Rahmen der Rezertifizierung soll bei den jeweiligen Maßnahmen darauf eingegangen und Vorgaben gemacht werden. Jede Durchführung einer delegierten Maßnahme sei zudem unaufgefordert und unverzüglich dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst durch Übersendung einer lesbaren Kopie des kompletten Einsatzprotokolls mitzuteilen. Die amtshaftungsrechtlichen Grundsätze bleiben weiterhin bestehen.

Die Handlungsanweisungen finden Sie hier.

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