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Geplantes Rettungsdienstgesetz in Sachsen-Anhalt rechtswidrig?

27.10.2010, 12:21 Uhr

Foto: Falck

Falck fordert freien, fairen Wettbewerb

Das geplante Rettungsdienstgesetz für Sachsen-Anhalt verstößt nach Auffassung der deutschen Falck Rettungsdienst GmbH und der dänischen Falck Danmark A/S in eklatanter Weise gegen Europa-, Bundes- und Landesrecht. Im Rahmen einer Anhörung vor dem Landtag Sachsen-Anhalt wurden heute die Kritikpunkte vorgetragen. Falck fordert die Landesregierung auf, einen freien und fairen Wettbewerb zu ermöglichen, um nicht zuletzt auch die Qualität des Rettungsdienstes weiterhin zum Wohle der Bürger zu optimieren. Durch die geplante gesetzliche Neuregelung werde nach Auffassung der deutschen Falck Rettungsdienst GmbH und der Falck Danmark A/S aus Dänemark ein Marktzutritt rechtswidrig verhindert.

In § 15 Abs. 1 des Gesetzentwurfs wird für etablierte Leistungserbringer eine unbefristete Verlängerung festgelegt, in Abs. 2 wird eine Genehmigungsverlängerung bis 31. Dezember 2013 vorgenommen. Mit dieser Vorgehensweise, so Falck, würden die geltenden europäischen und deutschen Ausschreibungsregeln umgangen. Das Land Sachsen-Anhalt setze sich damit in einen offensichtlichen Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29. April 2010 (Rs. C-160/08). Der Landesgesetzgeber Sachsen-Anhalt verfüge über keinerlei Gesetzgebungskompetenz zur Einschränkung der Ausschreibungspflicht und über keine Kompetenz, die Genehmigungen zu verlängern, da der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht habe. Die geplanten Verlängerungen führten als bewusste Umgehung des Vergaberechts zu unwirksamen Vereinbarungen nach § 101b Abs. 2 GWB.

Das geplante Gesetz verstoße ferner gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), weil der Gesetzgeber den Bereich der Rettungsdienstleistungen dem Wettbewerb eröffnet habe und diese Entscheidung – unter Aufrechterhaltung des Systems – nicht temporär aussetzen dürfe. Nachdem der Landesgesetzgeber alle benötigten Kapazitäten für den Wettbewerb geöffnet habe, stehe Falck bei jeder Bewerbung um eine Mitwirkung als Leistungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst ein Anspruch auf Gleichbehandlung aufgrund des Art. 3 Abs. 1 GG und ein Anspruch auf Marktzutritt aus Art. 12 Abs. 1 GG zu. Überdies liege ein Verstoß gegen das Landesverfassungsrecht vor. Die Landesgrundrechte der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 LSA-Verf) und der Berufsfreiheit (Art. 16 LSA-Verf) würden durch die Gesetzesänderung verletzt werden. Der Gesetzgeber verkenne die Chancen, die mit der Stärkung wettbewerblicher Elementen auch im Bereich des Rettungsdienstes für die Menschen in Sachsen-Anhalt verbunden seien.

 

Nachtrag: Hinter diesem Link ist die in den Kommentaren erwähnte PWC-Studie zum Thema Fachkräftemangel im Gesundheitswesen zu finden.

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