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Gerichte bestätigen Impfpflicht im Rettungsdienst

23.05.2022, 11:23 Uhr

Foto: Malteser Neckar Alb

Auch saarländische Notfallsanitäter unterlagen in zweiter Instanz


Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 2021, S. 5162) wurde die Einführung der einrichtungsbezogenen, auch den Rettungsdienst betreffenden Impfpflicht im Gesundheitswesen und in der Pflegebranche ab dem 15. März 2022 beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 19. Mai 2022 (1 BvR 2649/21) entschieden, dass diese Impflicht verfassungsgemäß ist.

Auch zwei saarländische Notfallsanitäter, die gegen die Impfpflicht im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geklagt haben, unterlagen jüngst in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis. Das Gericht hat sich mit Beschluss vom 17. Mai 2022 (2 B 62/22) den Gründen der Zurückweisung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht Saarlouis (Beschluss vom 14. März 2022 – 6 L 172/22) angeschlossen. Bei höchst risikobehafteter Tätigkeit im Rettungsdienst haben Arbeitgeber somit zum Schutz von Patienten und ihrem Personal die gesetzlichen Vorgaben zu beachten und konsequent zu befolgen.

Mehr zur Impfpflicht im Rettungsdienst lesen Sie in der RETTUNGSDIENST 2/2022.

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