Eine Notfallsanitäter-Ergänzungsprüfung kann schon allein als rechtswidrig erachtet werden, wenn die Besetzung des Prüfungsausschusses nicht den formalen Anforderungen entspricht. Mit dieser Entscheidung bekräftigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf. Im vorliegenden Fall waren der Leiter einer Düsseldorfer Notfallsanitäterschule und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als Fachprüfer im Prüfungsausschuss aufgetreten. Dies ist nach Meinung beider Gerichte nicht zulässig. Vielmehr müssten – zumindest in Nordrhein-Westfalen – die Ausschüsse aus mindestens sieben unterschiedlichen Personen bestehen. Das OVG berief sich dabei auf die in dem Bundesland gültige Prüfungsordnung sowie das dortige Gesetzgebungsverfahren. Schulleiter und Ausschussvorsitzender hätten darin eigene Aufgaben zugewiesen bekommen. Es müsse auf einen Pool von Prüfern zurückgegriffen werden können. Sonst könnten theoretisch, wie Klägeranwalt Jan Gregor Steenberg auf RETTUNGSDIENST-Anfrage mitteilte, ja auch Prüfungsausschüsse gebildet werden, die lediglich aus Schulleiter und Ausschussvorsitzendem bestünden, wenn diese über die erforderlichen Qualifikationen verfügten. Allerdings, so der Anwalt weiter, liege die Urteilsbegründung noch nicht vor und es sei Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden. Es könne sich also letztendlich auch eine andere Sichtweise durchsetzen. Bis zum endgültigen Ergebnis des Verfahrens seien jedoch alle Schulen in Nordrhein-Westfalen gut beraten, die OVG-Entscheidung zu berücksichtigen, um sich rechtlich nicht angreifbar zu machen.
Das Gericht bemängelte im selben Verfahren noch einen weiteren Punkt: Die vielerorts angewandte Zuweisung von Prüfungsaufgaben per Los – dies war auch in Düsseldorf der Fall gewesen – sei zwar nicht verboten, dürfe jedoch auch nicht von vornherein von der Verwaltung vorgeschrieben werden. Dies hatte das Gesundheitsministerium jedoch getan. Vielmehr liege die Entscheidungsbefugnis, welche Aufgabe gestellt wird, beim Ausschussvorsitzenden auf Vorschlag des Schulleiters oder den Prüfern selbst. (Aktenzeichen: 14 A 3800/18) (POG)