Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Rettungsdienst, der sich seine Dienste selbst aussuchen kann, darf deswegen nicht geringer bezahlt werden als seine Kolleginnen und Kollegen, die in fest zugeteilten Schichten arbeiten. Dies hat das Landesarbeitsgericht München (Az. 10 Sa 582/21) entschieden. Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.
Dem Verfahren lag ein Streit zwischen einem privaten Rettungsdienstunternehmen und einem Rettungsassistenten zugrunde. Dieser arbeitete nicht in fest eingeteilten Schichten, sondern konnte aus Terminvorschlägen aussuchen, die ihm per WhatsApp zugestellt wurden, sowie selbst Vorschläge für Wunschtermine machen. Dafür erhielt der Rettungsassistent einen Stundenlohn von zwölf Euro, im Gegensatz zu seinen Kolleginnen und Kollegen, denen Schichten zugewiesen wurden, und die nach einem Stundensatz von 17 Euro bezahlt wurden. Der betroffene Rettungsassistent sah darin eine Ungleichbehandlung und klagte gegen diese Regelung. In erster Instanz scheiterte er mit dieser Auffassung (30 Ca 9963/20 ArbG München). Das Arbeitsgericht folgte dem beklagten Unternehmen. Dieses hatte entgegengehalten, der betroffene Rettungsassistent ziehe „massive Vorteile“ aus seiner Regelung. Ausgleich für diesen flexiblen Arbeitsmodus sei der geringere Arbeitslohn.
Dieser Argumentation wollte das Landesarbeitsgericht, vor dem der Kläger Berufung eingelegt hatte, allerdings nicht folgen. Es sah in der unterschiedlichen Bezahlung in der Tat einen Verstoß gegen das rechtliche Benachteiligungsverbot: „Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft.“ Das beklagte Unternehmen muss jetzt den Differenzlohn, der sich aus der unterschiedlichen Bezahlung ergibt, in Teilen im Nachhinein begleichen. (Poguntke)
Geringere Bezahlung für Teilzeitbeschäftigte unrechtmäßig
09.05.2022, 11:50 Uhr
Rettungsdienstunternehmen muss Differenzlohn rückwirkend zahlen