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Heilkundliche Tätigkeiten durch Notfallsanitäter bei Epidemien von nationaler Tragweite?

24.03.2020, 21:11 Uhr

Foto: S. Drolshagen

Deutscher Bundestag diskutiert morgen Gesetzentwurf


Im Deutschen Bundestag steht morgen die „Bewältigung der Corona-Krise“ auf der Tagesordnung. Ab 15.20 Uhr soll unter der Überschrift „Covid-19 – Epidemieschutz, Krankenhausentlastung, Sozialschutz“ die zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite diskutiert werden. Um einer Destabilisierung des gesamten Gesundheitssystems vorzubeugen, heißt es darin, müsse die Bundesregierung in die Lage versetzt werden, schnell mit schützenden Maßnahmen einzugreifen. Das Bundesministerium für Gesundheit soll u.a. ermächtigt werden, „durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion sowie zur Stärkung der personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu treffen.“

Etliche vorgesehene Änderungen betreffen das Infektionsschutzgesetz. Für den Rettungsdienst besonders interessant sind Formulierungen des neu zu schaffenden § 5a. Unter Punkt 1 heißt es dort, dass die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite auch Notfallsanitätern gestattet werden soll (außerdem Altenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Gesundheits- und Krankenpflegern sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern). Dies gelte, wenn die Person „auf der Grundlage der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen“ und der Gesundheitszustand des Patienten eine ärztliche Behandlung nicht zwingend erfordere, „die jeweils erforderliche Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung voraussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzurechnen ist.“ Die Maßnahme sei in angemessener Weise zu dokumentieren und unverzüglich dem verantwortlichen Arzt mitzuteilen. Der Entwurf ist hier zu finden.

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