Wann, wo und unter welchen Bedingungen dürfen Rettungshubschrauber/Intensivtransporthubschrauber in Deutschland landen? Durch die neuen Vorgaben aufgrund der Änderung des Luftrechts durch die EU (Verordnung 965/2012) hätte die Mehrzahl aller Hubschrauberlandeplätze an Krankenhäusern in Deutschland nicht mehr angeflogen werden dürfen. Deshalb haben die Bundesregierung und das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) nach dem Inkrafttreten der EU-Regeln alle Landestellen an Kliniken, die nicht vollumfänglich dem § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) entsprechen, zu sogenannten Public Interest Sites (PIS) erklärt. Zur Wahrung höherer Güter (z.B. Menschenrettung) sieht das EU-Luftfahrtrecht ausdrücklich vor, PIS zu nutzen.
Durch die folgende Novelle des LuftVG und der Änderung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) sollte nachhaltig Rechts- und Bestandsicherheit für alle zur Luftrettung genutzten Landestellen geschaffen werden, jedoch erfüllt der überwiegende Teil der PSI-Landestellen die geforderten Kriterien bisher nicht oder nur teilweise, da die Forderungen doch sehr detailliert und umfassend sind. Laut der Antwort der Bundesregierung (Drucksache 18/11526) auf die Kleine Anfrage (Drucksache 18/11324) zur Luftrettung und den Landeplätzen nach der geänderten LuftVO existieren zurzeit ca. 1500 PIS-Landestellen – jedoch konnte keine Angabe dazu gemacht werden, wie viele davon nach § 6 LuftVG für die Luftrettung bereitstehen und wie die Flugbewegungen aussehen. PIS-Landestellen, die nicht zu einem Krankenhaus gehören, würden von Behörden und Rettungsdiensten (Polizei, Feuerwehr) betrieben. Darüber hinaus würden die Polizei (Land, Bund), die Bundeswehr und die Rettungsdienste 15 genehmigte Landeplätze betreiben. Acht der Landestellen ohne Zulassung als Landeplatz nach § 6 LuftVG sind Dachlandeplätze. Nach der EU-Verordnung benötigt der Betreiber für den Nachtflugbetrieb einer PIS-Landestelle eine Sondergenehmigung oder muss eine ausreichende Beleuchtung sicherstellen.
Zurzeit und über das Jahr 2018 hinaus seien für die Luftrettung auch weiterhin Landungen an PIS-Landestellen möglich, auch wenn sie nicht den geforderten Kriterien entsprechen – jedoch nur, wenn Lebensgefahr besteht. Dies gilt nicht für Krankentransporte, dazu dürfen nur PIS-Landestellen bzw. Flugplätze angeflogen werden die nach § 6 LuftVG genehmigt wurden. Zu den Kosten für die Aufrüstung der Landestellen konnte die Bundesregierung keine Angaben machen. Um über den Status einer Landestelle zu informieren, erstellt und aktualisiert die Bundespolizei in Kooperation mit den Luftrettungsbetreibern und der Deutschen Krankenhausgesellschaft die sogenannte PIS-Master-Liste. (Scholl)