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Im Kreis Herford wird der Rettungsdienst teurer

14.09.2017, 16:24 Uhr

Foto: K. von Frieling

Einvernehmen mit Kassen schließt Notfallsanitäter-Ausbildung aus


Im Kreis Herford sollen die Gebühren für den Rettungsdienst deutlich steigen. Das sieht ein gestern vom Kreisausschuss verabschiedeter Beschluss vor, der am 13. Oktober 2017 noch vom Kreistag bestätigt werden muss (Vorlagen-Nr. 218/2017). Laut der beschlossenen Änderungssatzung soll die Grundgebühr für den Einsatz eines NEF ab November 199,95 Euro statt wie in den vergangenen zwei Jahren 131,58 Euro betragen (davor: 83,14 Euro). Die Grundgebühr für den Rettungswagen beläuft sich dann auf 558,64 Euro statt wie bisher 433,20 Euro (davor: 260,04 Euro) und die KTW-Kosten sinken von 59,95 Euro auf 59,92 Euro (davor: 15,46 Euro). Auch die Kilometergebühren steigen für alle drei Einsatzfahrzeuge: beim NEF von 3,54 Euro auf 4,18 Euro, beim RTW von 2,75 Euro auf 3,07 Euro und beim KTW von 0,98 Euro auf 1,09 Euro.

Als Begründung für die Gebührensteigerungen werden die im Rettungsdienstbedarfsplan niedergeschriebenen Maßnahmen angeführt, durch die diverse Mehrkosten in den Bereichen Personal und (Fahrzeug-)Technik entstanden seien. Zudem soll die Gebührenausgleichsrücklage, die aufgrund der gestiegenen Sachmittel- und Personalkosten sowie den stetig steigenden Einsatzzahlen des Rettungsdienstes einen Negativbetrag von insgesamt 923.653,48 Euro (Stand: Dezember 2016) ausweist, über einen Zeitraum von maximal drei Jahren ausgeglichen werden.

Mit den Krankenkassen sei im August bereits ein eingeschränktes Einvernehmen erzielt worden. Ausgenommen davon sei aber die Refinanzierung der Aus- und Weiterbildungskosten des Rettungsdienstpersonals zu Notfallsanitätern. Diese seien „aufgrund der zwischen den Krankenkassen und dem Land bzw. Bund strittigen Finanzierungsmodalitäten durch die Krankenkassen lediglich zur Kenntnis genommen“ worden. Für den Kreis Herford würden sich hieraus jedoch keine Konsequenzen ergeben, da dem Kreis Herford gemäß Kommunalabgabengesetz sowie dem RettG NRW die Satzungshoheit und die Festlegung der anzusetzenden Kosten für die Refinanzierung des Rettungsdienstes auf Grundlage der geltenden Rettungsdienstbedarfsplanung obliege. Die Kassen hätten der Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes bereits im letzten Jahr zugestimmt. Darin seien auch Art und Umfang der Notfallsanitäteraus- und -fortbildung geregelt.

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