Wer kümmert sich um das NEF, wenn der Notarzt keinen eigenen Fahrer hat und während des Patiententransports im RTW bleiben muss? Das NEF am Straßenrand zu parken, kommt wohl nicht in Frage. Es von einem weiteren Rettungsdienstangehörigen abholen zu lassen, könnte schwierig zu organisieren sein. Zumindest für Bayern hat das zuständige Innenministerium diese Frage nun entschieden. Die Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte (agbn) wollte wissen, ob in einem solchen Fall die RTW-Besatzung verpflichtet ist, das NEF nachzuführen, wenn der selbstfahrende Notarzt zur medizinischen Betreuung des Patienten während des Transportes auf den Rettungswagen umsteigt. Ja, meint das Ministerium.
Sei nach der fachlichen Bewertung des Notarztes seine Anwesenheit im RTW während des Transports notwendig und verfüge das NEF nicht über einen eigenen Fahrer, so müsse sich ein Besatzungsmitglied des RTW hinters Steuer des NEF setzen. Im rettungsdienstlichen Rendezvous-Verfahren sei dieses Verfahren „systemimmanent“. Der Notarzt habe zwar dabei zwar kein Weisungsrecht nach Art. 14 Abs. 6 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes, da es beim Nachführen des NEF nicht unmittelbar um medizinische Fragen gehe, aber „es kann nicht hingenommen werden, dass der Notarzt das NEF selbst hinterherfährt und das rettungsdienstliche Personal anweist, in regelmäßigen Abständen anzuhalten, damit er den Zustand des Patienten kontrollieren kann.“ Die Verpflichtung, das NEF nachzuführen, steht in den Augen der Behörden auch Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayRDG nicht entgegen, wonach bei der Notfallrettung mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent zur Betreuung des Patienten einzusetzen sei. Die Besetzung durch die in Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayRDG genannten Personen sei eine Mindestanforderung, die durch den medizinisch höher qualifizierten Notarzt ersetzt werden könne. (POG)