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In Nordrhein-Westfalen schneller zum Notfallsanitäter

02.11.2015, 09:06 Uhr

Ausführungsbestimmungen enthalten umstrittene Formulierung

Verwirrung herrscht derzeit bei manchen Rettungsassistenten in Nordrhein-Westfalen wegen der Übergangsvorschriften zur späteren Tätigkeit als Notfallsanitäter. Prinzipiell gilt in dem Bundesland die Regelung, dass Rettungsassistenten, die eine mehr als fünfjährige Tätigkeit aufweisen, an einer Ergänzungsprüfung teilnehmen können, zu der ein 80-stündiger Vorbereitungskurs empfohlen wird. Rettungsdienstmitarbeiter, die diesen Weg gehen wollen und können, werden als „Fallgruppe EP 1“ bezeichnet. Rettungsassistenten hingegen, die weniger als fünf Dienstjahre zusammenbringen, müssen die Schulbank erheblich länger drücken: 480 oder 960 Stunden. Für Aufsehen sorgen deshalb Rettungsdienst-Schulen, auf deren Websites es heißt, dass auch Rettungsassistenten zur Ergänzungsprüfung zugelassen werden – zweiwöchiger Anpassungslehrgang vorausgesetzt –, die eine Berufserfahrung von fünf Jahren oder 1.350 Einsätze in der Notfallrettung vorweisen können. Begründet wird diese geübte Praxis mit Punkt B II 2.4.2 der nordrhein-westfälischen Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes. Dort steht: „Rettungsassistenten, die mehr als 1.350 Einsätze in der Notfallrettung nachweisen können, werden einem Rettungsassistenten der Fallgruppe EP 1 gleichgestellt.“

In den Augen der Kritiker wird diese Ausführungsbestimmung aber falsch interpretiert. Vielmehr würden fünf Dienstjahre und 1.350 Notfalleinsätze verlangt: „Mit dieser Regelung soll doch garantiert werden, dass der Zugang von sehr unerfahrenen Rettungsassistenten verhindert wird.“ Auch die Anfrage der Zeitschrift RETTUNGSDIENST beim zuständigen Gesundheitsministerium brachte keine endgültige Klarheit. „Hier besteht aus unserer Sicht kein Widerspruch“, antwortete die Behörde, „beides kann richtig sein. Denn: Über die Gleichwertigkeit entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.“ Es müsse dargestellt werden, dass die absolvierte Tätigkeit mit der beruflichen Tätigkeit als Rettungsassistent gleichwertig sei. Eine gelegentliche Tätigkeit als Rettungsassistent könne somit nicht als gleichwertig anerkannt werden, aber es komme immer auf die „besondere Fallkonstellation“ an. Erste Prüfungen, für die Rettungsassistenten lediglich die 1.350 Einsätze nachgewiesen haben, sind bereits durchgeführt worden. (POG)

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