In Sachsen-Anhalt muss der Rettungsdienst ausgeschrieben werden, so urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einer aktuellen Entscheidung (Az. 1 Verg 10/10 OLG Naumburg). In der schriftlichen Urteilsbegründung führten die Richter u.a. aus, dass in Sachsen-Anhalt kein Konzessionsmodell existiere: „Legt man zutreffenderweise diesen Maßstab an, kann von einer Dienstleistungskonzession im Hinblick auf § 12 RettDG LSA keine Rede sein. In Sachsen-Anhalt besteht vielmehr ein ‚Submissionsmodell’, wenn es auch von dem sächsischen Modell abweicht, das Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 01.12.2008, X ZB 31/08, war.“ Als Konsequenz hieraus ergebe sich eine eindeutige Pflicht zur Ausschreibung, so das OLG Naumburg. Die Richter stellten weiter fest: „Wie die Antragstellerin zutreffend ausgeführt hat, gibt es gemeinschaftsrechtlich keinen vergabefreien öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt der die Anwendung des Vergaberechts trotz im Übrigen erfüllter Voraussetzungen ausschließen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.2007 - Rs. C-220/06, Rdn. 50, 54 f., VergabeR 2008, 196,200).“
Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung der Falck Rettungsdienst GmbH und der dänischen Falck A/S, wonach der geplante Entwurf des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt in eklatanter Weise gegen Europa-, Bundes- und Landesrecht verstößt. Professor Klaus Runggaldier, Geschäftsführer der Falck Rettungsdienst GmbH: „Wir haben den Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt nochmals unter Einbeziehung des aktuellen OLG-Urteils aufgefordert, den geplanten Rettungsdienstgesetz-Entwurf zu überarbeiten und rechtskonform zu gestalten.“