Inzwischen ist das Protokoll der Plenarsitzung des Deutschen Bundesrates vom vergangenen Freitag veröffentlicht worden, in der dem Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters zugestimmt wurde. Darin sind als Anlagen 6 und 7 auch Erklärungen der Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zum Notfallsanitätergesetz nachzulesen.
Für die Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Hamburg und Niedersachsen gab Ministerin Dr. Angelica Schwall-Düren (Nordrhein-Westfalen) zu Protokoll, dass „den Ländern und den Trägern durch die Neuregelung der Ausbildung erhebliche Mehrkosten“ entstehen würden. Dafür müssten entsprechende Kapazitäten in Schulen, Lehrrettungswachen und Krankenhäusern bereitgestellt werden. Unklar sei, ob das Gesetz einen Anspruch auf Übernahme der entstehenden Mehrkosten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen eröffnen würde. „Um das Finanzierungsrisiko für die Leistungsträger, Schulen und Krankenhäuser und vor allem die Länder zu vermeiden, ist eine gesetzliche Regelung zur Sicherstellung der Ausbildungsfinanzierung zwingend notwendig und eine Nachbesserung umgehend erforderlich.“ Zudem weist sie darauf hin, „dass die Regelung in § 21 Ziffer 2 des Gesetzentwurfs, wonach die Vorschriften des Abschnitts 3 für Beamte auf Widerruf keine Anwendung finden, zu kurz greift und Beamte in einem anderen statusrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, zum Beispiel Beamte auf Probe, ebenfalls erfassen muss.“
Für die Länder Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gab Staatsrätin Ulrike Hiller (Bremen) darüber hinaus zu Protokoll, dass dem Rettungsdienstpersonal invasive Maßnahmen weiterhin nur im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes erlaubt seien. Hier müsse z.B. durch eine Ergänzung des Heilpraktikergesetzes „umgehend nachgebessert werden“. Außerdem sei es in Anbetracht der besonderen physischen und psychischen Belastungen des Rettungsdienstpersonals unumgänglich, für ältere Arbeitnehmer die Durchlässigkeit von Berufen im Rettungswesen in andere Gesundheits- und Pflegeberufe deutlich zu erhöhen. Diesem Anliegen trage das Gesetz nicht Rechnung.