Dürfen Multitools von Rettungsdienstkräften im Einsatz mitgeführt werden? Wie ist die rechtliche Lage, wenn der Retter sich gerade nicht im Einsatz, sondern auf dem Weg von der Arbeit nach Hause befindet? Die beliebten Utensilien werden zunehmend von der Polizei sichergestellt und die Besitzer angezeigt. Grund ist, dass Multitools i.d.R. eine oder mehrere Klingen enthalten, die sich mit nur einer Hand öffnen lassen, und sie damit zu den sogenannten Einhandmessern zählen. § 42a des Waffengesetzes verbietet u.a. das Führen von Messern mit „einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm“, wenn diese nicht in einem „verschlossenen Behältnis“ transportiert werden und kein „berechtigtes Interesse“ vorliegt. Nach § 42a Abs. 3 WaffG liegt ein berechtigtes Interesse z.B. dann vor, „wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt“. Während der Gesetzgeber also Einhandmesser im Einsatz erlaubt, ist es hingegen strittig, ob dies ebenfalls für den Nachhauseweg oder die Fahrt zwischen zwei verschiedenen Einsätzen gilt.
Ist das Führen von Multitools im Rettungsdienst-Einsatz zulässig?
20.09.2017, 11:29 Uhr
Nützliches Werkzeug fällt als Einhandmesser unter das Waffengesetz