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Ist der neue § 2a NotSanG ein Etappenziel?

28.01.2021, 16:18 Uhr

Foto: K. von Frieling

Die berufspolitische Bedeutung der Gesetzesänderung

Wenn im Deutschen Bundestag heute ab 17.30 Uhr das Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und damit auch des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) verabschiedet wird, kann man sicherlich aus zwei Perspektiven auf die Bedeutung dieser Gesetzesänderung blicken. Zum einen juristisch (mehr dazu hier), zum anderen berufspolitisch. Denn die Reform hat sicherlich Dimensionen, die man nicht außer Acht lassen sollte.

Dort, wo die Medikamenten- und Behandlungsfreigaben mit den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst (ÄLRD) bereits gut geregelt sind, ändert sich eigentlich nichts. Aber dort, wo das bisher nicht erfolgt ist, ist die Gesetzesänderung die wichtigste Neuerung im Rettungsdienst nach der Verabschiedung des NotSanG im Jahr 2013. Gerade für die nicht-ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst in diesen Regionen wurden Voraussetzungen geschaffen, um die tägliche Arbeit als Notfallsanitäter auf eine zumindest angestrebte rechtssichere Grundlage zu stellen. Ob es damit wirklich gelungen ist, das Handeln des Rettungsfachpersonals aus dem permanenten „Graubereich“ heraus in einen rechtlich belastbaren Handlungsrahmen zu überführen, muss die Praxis und damit sicherlich auch die Rechtsprechung noch zeigen.

Eine vollständige Rechtssicherheit ist sicherlich erst erreicht, wenn auch das Betäubungsmittelgesetz novelliert wird. Bis dahin ist die Reform, auf die viele Verbände, Organisationen und Regierungsvertreter hingearbeitet haben (und auch die RETTUNGSDIENST), ein bedeutender Schritt für das Rettungsfachpersonal. Ein Etappenziel, das hoffentlich dafür sorgt, dass lebensrettende Maßnahmen am schwerverletzten Patienten aufgrund rechtlicher Bedenken nicht erst verspätet oder gar nicht durchgeführt werden. (Red.)

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