Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in der Frage der Vergabe von Rettungsdienstleistungen in der Stadt Solingen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen in diesem Bereich legte der Vergabesenat dem EuGH mit Beschluss vom 12. Juni 2017 (Az. VII Verg 34/16) einen Fragenkatalog zur Auslegung des EU-Vergaberechts vor. Im vorliegenden Verfahren hatte die Stadt das Vergabeverfahren auf bestimmte Hilfsorganisationen beschränkt, ohne eine europaweite Ausschreibung vorzunehmen. Dagegen wehrte sich ein privater Anbieter vor den Nachprüfungsinstanzen, woraufhin jetzt beschlossen wurde, das Vergabeverfahren bis zur Klärung bestimmter Fragen auszusetzen. Deshalb möchte das deutsche Gericht mit Blick auf die in Deutschland im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen u.a. wissen, welche Anforderungen die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU an „gemeinnützige Organisationen“ stellt. Erst nach Beantwortung dieser Frage könne das OLG Düsseldorf entscheiden, ob die deutschen Hilfsorganisationen – wie von § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB gefordert – gemeinnützig im unionsrechtlichen Sinne sind.
Hinzu kommen die Fragen, ob es sich bei der Betreuung von Notfallpatienten um „Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr“ handelt und ob „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne der EU-Richtlinien solche Verbände darstellen, deren Ziel „in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen“. Schließlich geht es noch um die Klärung der Frage, ob qualifizierte Krankentransporte „einen Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung“ darstellen. Sie würden damit nicht unter die Bereichsausnahme fallen, auf deren Grundlage bisher in Deutschland rettungsdienstliche Leistungen von der Ausschreibungspflicht befreit sind. Der EuGH-Entscheidung wird grundsätzliche Bedeutung beigemessen. (POG)