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Kein Anspruch auf Mitarbeit in der Technischen Einsatzleitung

26.02.2009, 09:23 Uhr

Foto: P. Bargon

Lehnt ein Landkreis die weitere Mitarbeit eines Feuerwehrmannes in der Technischen Einsatzleitung des Kreises unter Hinweis auf eine massive Störung des Vertrauensverhältnisses ab, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

 

Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr von Remagen. Zugleich nahm er in der Technische Einsatzleitung (TEL) des Landkreises Ahrweiler die Öffentlichkeitsarbeit wahr. Anfang des Jahres 2007 wandte er sich mit diversen Schreiben an das Innenministerium, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Staatssekretärin Reich, die Bundestagsabgeordnete Nahles, das Finanzministerium und die Feuerwehrverbände und monierte, der Leiter der TEL, der Kreisfeuerwehrinspekteur, habe in seiner Feuerwehrdienstkleidung im Wahlkampf zur Landratswahl geworben. Erst knapp einen Monat später wandte er sich persönlich an den Kreisfeuerwehrinspekteur. Dieser teilte ihm daraufhin mit, er lege keinen Wert auf die weitere Mitarbeit des Klägers in der TEL. Die hierfür erforderliche Vertrauensbasis sei zerstört. Auch in der Folgezeit führte der Kläger in dieser Angelegenheit regen Schriftverkehr mit verschiedenen Ministerien und Zeitungsredaktionen. Zudem wandte er sich mit einer Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz gegen seine „Entlassung“ aus der TEL. Der Kreisfeuerwehrinspekteur habe gegen seine parteipolitische Neutralität verstoßen. Nunmehr werde er, der Kläger, für seine Kritik hieran sanktioniert. Die Klage hatte keinen Erfolg.

 

Die Auswahl der Teilnehmer bei der Technischen Einsatzleitung falle in das Organisationsermessen des Landkreises, so die Koblenzer Richter. Einen Rechtsanspruch hierauf gebe es nicht. Zudem sei auch zu Recht von einem Vertrauensverlust ausgegangen worden. Zwar habe der Kreisfeuerwehrinspekteur auch aus Sicht des Gerichts gegen seine Pflicht zur politischen Mäßigung und Zurückhaltung verstoßen, der Kläger sei in seiner Kritik jedoch weit über das Ziel hinausgeschossen. Nicht nur habe er sich in dieser Angelegenheit nicht, wie dies zu erwarten gewesen wäre, zunächst an den Kreisfeuerwehrinspekteur gewandt. Er habe auch, nachdem die Wahlwerbung in Uniform längst abgestellt gewesen sei, weiter insistiert und sich mit weiteren Schreiben an Ministerien, Zeitungsredaktionen, Abgeordnete und übergeordnete Behörden gewandt. Auch das Gericht gehe daher von einer massiven Störung des Vertrauensverhältnisses aus, so dass die Entscheidung des Kreisfeuerwehrinspekteurs, auf eine weitere Mitarbeit des Klägers zu verzichten, da er Mitarbeiter brauche, auf die er sich im Not- und Einsatzfall verlassen könne, rechtlich nicht zu beanstanden sei und keine sachfremden Erwägungen erkennen lasse.

 

Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 4. Februar 2009, 5 K 1089/08.KO)

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