Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat eine Klage der Unfallforschung abgewiesen, für vier Fahrzeuge Ausnahmegenehmigungen zur Ausrüstung mit Blaulicht und Einsatzhorn zu erhalten (5 A 3723/16). Die bereits damit ausgestatteten Wagen müssen jetzt zurückgebaut werden. Die Vertreter der Unfallforschung hatten argumentiert, „dass im Rahmen des Einsatzes der Fahrzeuge der Unfallforschung höchste Eile zur Lebensrettung oder zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden geboten sein könne.“ Ohne den Einsatz des Blaulichts sei z.B. das Befahren von Rettungsgassen auf Autobahnen und zum Teil auch ein schnelles Vorankommen im Stadtverkehr nicht möglich. Die Arbeit der Unfallforschung umfasse auch akut notwendige Rettungsmaßnahmen, die im Moment des Notfalls lebensrettend seien. Die Mitarbeiter der Unfallforschung würden an der jeweiligen Unfallstelle auch zur Hilfe benötigt, wenn Rettungskräfte noch nicht oder nicht in ausreichender Zahl vor Ort seien. In einzelnen Fällen erfolge sogar die Erstabsicherung der Unfallstelle durch die Unfallforschung. Bei Einsätzen eines Rettungshubschraubers könne die Hubschrauberbesatzung bei Bedarf mit dem Einsatzfahrzeug der Unfallforschung vom Landeplatz abgeholt werden. Die Einsatzfahrzeuge seien mit umfangreicher Ausrüstung zur Dokumentation und zur Absicherung von Unfallstellen sowie mit Feuerlöschern ausgestattet. Zur Erstversorgung von Unfallbeteiligten werde eine erweiterte Erste-Hilfe-Ausrüstung mitgeführt. Die Fahrzeugbesatzungen seien zudem in erweiterter Erster Hilfe geschult und in der Regel sei mindestens ein Mitarbeiter rettungsdienstlich ausgebildet. Daher handele es sich bei den Fahrzeugen der Unfallforschung zumindest im weiteren Sinne um Rettungsfahrzeuge nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO.
Dieser Auffassung schloss sich das Gericht nicht an. „Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes“ seien solche, die von den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes zur Notfallrettung bzw. zum Krankentransport eingesetzt werden. Es genüge nicht, wenn ein Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zum Zwecke der Notfallrettung oder des qualifizierten Krankentransports eingesetzt werde. Es müsse vielmehr dem Rettungsdienst organisatorisch-institutionell zugeordnet sein. Zwar möge es sein, dass die Teams der Unfallforschung an einer Unfallstelle im Einzelfall Aufgaben der Rettungsdienste wahrnehmen könnten oder in der Vergangenheit möglicherweise die Rettungsdienste, Polizei oder Feuerwehr an einer Unfallstelle unterstützt haben. Dies sei jedoch nicht primäre Aufgabe der Unfallforschung. Auch seien die Einsatzteams hinsichtlich ihrer medizinischen Ausbildung und Ausrüstung nicht mit einem Rettungsdienst vergleichbar. Unabhängig davon sei für das Gericht auch nicht überzeugend dargelegt worden, dass die Unfallforschung nur mit Blaulicht und Einsatzhorn sinnvoll durchgeführt werden könne. Der in den letzten Jahren unterbliebene Einsatz des Blaulichts sowie des Einsatzhorns habe nicht zu geringeren Einsatzzahlen der Unfallforschung geführt.