Vor zwei Jahren sorgte eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg (Beschluss vom 22. Februar 2021 – RN 5 S 20.3242) und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21. April 2021 – 12 CS 21.702) in Rettungsdienstkreisen für Aufsehen und Diskussionen. Damals hatte sich ein im öffentlichen Rettungsdienst tätiger Notfallsanitäter gegen einen angeordneten Sofortvollzug des Widerrufs der vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst an ihn delegierten Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2c) NotSanG sowie der Pflicht zur Rückgabe der Delegationsurkunde gewandt (mehr dazu in RETTUNGSDIENST 5/2021). Im Hauptsacheverfahren vor der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg fand am Dienstag die mündliche Verhandlung statt (Az.: RN 4 K 20.3243). In dieser erklärten der klagende Notfallsanitäter und der Träger des Rettungsdienstes als Beklagte die Streitsache übereinstimmend für erledigt. Zu einem Urteil, das einen umfassend festgestellten Sachverhalt einschließlich des zwischenzeitlich eingeholten Sachverständigengutachtens würdigt, kommt es somit nicht mehr.
Weder der Inhalt des Sachverständigengutachtens noch die zum Einsatzablauf getroffenen weiteren Feststellungen sind der Redaktion bislang bekannt. Wie verbindlich und allgemeingültig die damalige Eilentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof also letztlich ist, ist derzeit noch offen. (Tries)