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Kein Krankenhaus muss einen Hubschrauberlandeplatz schließen

23.06.2014, 10:19 Uhr

Foto: M. Schepers

Klarstellung der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission hat in einer Stellungnahme klargestellt, dass kein Hubschrauberlandeplatz an Krankenhäusern wegen der EU-Verordnung geschlossen werden muss. Anderslautende Medienberichte seien nicht korrekt. Die besagte Verordnung regele den Betrieb von kommerziellen Hubschraubern und enthalte ausdrücklich Ausnahmen für Rettungshubschrauber. Die Beschaffenheit von Landeplätzen und ihre Nutzungsbeschränkungen, z.B. bei der Zahl der Starts und Landungen, werden von dieser Verordnung nicht geregelt, sondern seien eine Angelegenheit der deutschen Behörden.

Damit tritt die Europäische Kommission sich in jüngster Zeit häufenden Medienberichten entgegen, in denen behauptet wird, die EU behindere die Luftrettung, da Hubschrauber nicht mehr alle Kliniken anfliegen dürften. Sie führt weiter aus, dass die EU-Verordnung 965/2012 keine neue Regelung ist, sondern nur bereits bestehende internationale Regelungen in EU-Recht überführt und am 28. Oktober 2014 in Kraft tritt. Die Betreiber von Rettungshubschraubern wüssten schon seit 2002, welche Anforderungen die Maschinen erfüllen müssen, um eine sichere Luftrettung zu gewährleisten (JAR-OPS3).

Der Text der EU-Verordnung 965/2012 ist hier nachzulesen.

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