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Kein Schadensersatz für Rettungsdienst bei grob fahrlässiger "Blaulichtfahrt"

11.04.2005, 09:27 Uhr

Foto: BilderBox

Entscheidung des Landgerichts Osnabrück

Fahrer von Rettungsdiensten haben sich bei Rettungsfahrten grundsätzlich auch an Verkehrsregeln zu halten. Verstoßen Sie dagegen, kann dies einen Schadensersatzanspruch verringern. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück.

Im vorliegenden Fall führte ein Mitarbeiter der Klägerin, die einen Rettungsdienst betreibt, am 9. März 2004 mit einem Rettungsfahrzeug der Klägerin einen Einsatz von Dinklage nach Quakenbrück (Landkreis Osnabrück) durch. Der Zeuge näherte sich dort einem Kreuzungsbereich mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht. Die Ampelanlage zeigte für ihn rot. Zur gleichen Zeit näherte sich von links zunächst ein Postauto, das die Kreuzung überquerte. Dahinter fuhr die Beklagte. Auch sie beabsichtigte, die Kreuzung zu überqueren. Für sie zeigte die Ampelanlage grün. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen. Ihr Fahrer, so die Klägerin, hätte bei der Anfahrt auf die Kreuzung die Geschwindigkeit verringert, habe die Kreuzung eingesehen und festgestellt, dass der Verkehr zum Stehen gekommen sei. Sodann habe er beschleunigt und die Kreuzung überqueren wollen. Die Beklagte hat behauptet, der Fahrer sei mit unverminderter Geschwindigkeit in die Kreuzung hineingefahren.

Das Landgericht hat die Klage nach der Vernehmung des Fahrers und der Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Fahrer von Notarztwagen seien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) befreit. Sie dürften folglich bei rot in Kreuzungsbereiche einfahren. Dennoch behalte in solchen Situationen der nach der allgemeinen Regelung Vorfahrtsberechtigte - hier die bei Grünlicht fahrende Beklagte - grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht. Dieses würde nur durch das Sonderrecht des Rettungsfahrers beschränkt.

Hier finden Sie das Urteil im Volltext:
app.lg-os.niedersachsen.de/landgericht/entscheidungen/files/5O294104.htm

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