Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Bezirksregierungen mit einem Schreiben vom 14. September 2018 (Az. IV B 4 – G.0712) über die Betreuung von Notfallsanitäter-Auszubildenden während ihrer Teilnahme an regulären, dienstplanmäßigen Einsatzdiensten informiert. Darin heißt es, dass „neben den Praxisanleitungen ab 1. Januar 2019 ausschließlich namentlich benannte Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter die Verantwortung für die ihnen zugeordneten Schülerinnen und Schüler während deren Einsatzblöcken auf den Lehrrettungswachen haben und deren feste Ansprechpersonen darstellen, ohne dass sie verpflichtend jede einzelne Einsatzfahrt begleiten müssen.“ Das Ausbildungsziel dürfe hierbei nicht gefährdet werden. Nach Einschätzung des Gesundheitsministeriums sei eine Begleitung von Einsätzen durch nicht benannte Personen zulässig, „wenn die grundsätzliche Betreuung und auch eine regelmäßige Einsatzbegleitung durch die benannten Personen sichergestellt sind.“
Das Ministerium sah sich zu dem Schreiben veranlasst, da es verschiedentlich Rückfragen zur Betreuung von Auszubildenden im Rahmen ihrer Teilnahme an regulären Einsatzdiensten und zum Verständnis des Betreuungsbegriffs gegeben habe. Zudem habe der Bundesverordnungsgeber den genauen inhaltlichen Umfang dieses Betreuungsbegriffes offengelassen. Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 NotSan-APrV haben praxisanleitende Personen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 NotSan-APrV Notfallsanitäter oder Rettungsassistenten vorzuschlagen, die die Auszubildenden während ihrer Teilnahme an regulären, dienstplanmäßigen Einsatzdiensten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes betreuen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen praktische Einsätze im Sinne des Satzes 2 aber nur noch von Notfallsanitätern betreut werden.