Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in Brandenburg hat „Hinweise für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zu den Übergangsvorschriften nach § 32 Notfallsanitätergesetz“ veröffentlicht, in denen die Zugangsvoraussetzungen zu den Notfallsanitäterprüfungen beschrieben werden. Darin heißt es, dass die bisherige Berufstätigkeit als Rettungsassistent regelmäßig ausgeübt worden sein und ganz oder zu einem wesentlichen Teil der Finanzierung des Lebensunterhalts gedient haben muss. Konkret heißt es, dass für eine volle Anrechnung der Berufstätigkeit mind. 30 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen werden müssen, in denen die antragstellende Person tatsächlich mit den Aufgaben eines Rettungsassistenten betraut war. Bei Anstellung bei einer kreisfreien Stadt sei alternativ eine volle Anrechnung der Berufstätigkeit möglich, wenn mindestens 24 Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit die Aufgaben eines Rettungsassistenten wahrgenommen wurden. Nicht anrechenbar seien Zeiten, die ehrenamtlich ausgeübt wurden.
Personen mit einer mindestens dreijähriger, aber weniger als fünfjähriger Berufstätigkeit als. Rettungsassistent können eine weitere Ausbildung von 480 Stunden und die Ergänzungsprüfung (mündlich, praktisch) absolvieren oder an einer „vollen“ staatlichen Prüfung (schriftlich, mündlich und praktisch) teilnehmen. Gleiches gilt für Rettungsassistenten mit weniger als dreijähriger Berufstätigkeit und Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erst nach dem 1. Januar 2014 erworben haben, nur dass diese eine 960-Stunden-Ausbildung absolvieren müssen. Die staatlichen Ergänzungsprüfungen sollen unter Berücksichtigung des Bedarfs jeweils im Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres stattfinden. Die ersten „vollen“ staatlichen Prüfungen werden voraussichtlich ab 2016 angeboten.