Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) räumt in einem Schreiben an die Landtagspräsidentin vom 3. Februar 2017 ein, dass in Deutschlands bevölkerungsreichstem Bundesland auch mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes die Ausbildung weiterhin nicht flächendeckend erfolgt (Vorlage 16/4723). Als Grund dafür wird die immer noch unklare finanzielle Regelung der Ausbildung genannt. Die Hilfsorganisationen würden sich scheuen, entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen zum Notfallsanitäter vorzufinanzieren. Auch die Kommunen machten bis auf wenige Ausnahmen die Umsetzung vom Abschluss der jeweiligen Planungsverfahren abhängig. Als Positivbeispiel wird der Kreis Düren genannt, wo im vergangenen Jahr „bereits zwei Vollausbildungen“ gestartet seien, an denen auch Auszubildende aus drei anderen Kreisen und einer kreisfreien Stadt teilnehmen würden. Zumindest Ergänzungsprüfungen würden überall in NRW durchgeführt werden.
Im MGEPA ist man sich offensichtlich bewusst, dass NRW der bundesweiten Entwicklung hinterherhinkt. So habe eine vom Ministerium durchgeführte Länderabfrage keine substantiellen Hinweise auf Umsetzungsprobleme in anderen Ländern ergeben. Zur Aufrechterhaltung des Rettungswesens in NRW mit qualifiziertem Fachpersonal gebe es bereits mehrere Ansatzpunkte, heißt es in dem Schreiben. So sei für die Besetzung der Rettungsmittel vorgesehen, die Qualifikation Rettungsassistent erst mit Ablauf des 31. Dezember 2026 durch Notfallsanitäter zu ersetzen. Es sei dabei jedoch entscheidend, dass die Träger die Weiterqualifizierungsfrist im Blick behalten würden und dass gleichzeitig über die Vollausbildungen qualifizierter Nachwuchs folge. Außerdem könnten die Personalbedarfe der ersten Ausbildungsjahrgänge höher angesetzt werden, „um einen personellen Puffer zu schaffen, der die Lücke zur ausgelaufenen Rettungsassistentenausbildung schließen hilft.“ Nach Auffassung des MGEPA sei das Ziel erreichbar, über das Jahr 2020 hinaus und mit Blick auf die beschriebene Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 ausreichend Fachpersonal zu qualifizieren und vorzuhalten.
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