Qualifizierte Krankentransporte müssen von den Krankenkassen nicht vorab genehmigt werden. Außerdem dürfen Krankenkassen ärztliche Verordnungen für den qualifizierten Krankentransport nicht umgehen. Das sind die Kernaussagen eines aktuellen Urteils des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 30. November 2006 (Az S 4 KR 25/06). „Dieses richtungweisende Urteil zeigt, dass die Krankenkasse ihre Kompetenzen überschreitet und rechtswidrig handelt“, erklärt Robert Schmitt, Präsident des BKS. Aber auch der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat nach Ansicht des Gerichts seine Kompetenz überschritten.
Die AOK Mecklenburg-Vorpommern wurde verurteilt, dem Medical-Service Klinik- und Krankentransport Neubrandenburg alle eingeklagten von Vertragsärzten verordnete qualifizierte Krankentransporte nach § 60 Abs. 2 SGB V nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins zu erstatten. Die AOK hatte die Vergütung der erbrachten Krankentransporte abgelehnt, weil durch die Patienten keine Genehmigung der Kasse eingeholt worden war und sogar teilweise die Notwendigkeit eines Krankentransportwagens nachträglich in Abrede gestellt.
Der BKS begrüßt das Urteil des Sozialgerichts und kritisiert das Geschäftsgebaren der Krankenkassen. Denn die Sozialversicherungsfachangestellten der Kassen haben weder das Recht noch die medizinische Kompetenz, ärztliche Verordnungen für einen qualifizierten Krankentransport zu ignorieren und auf einen Mietwagen bzw. ein Taxi umzusteuern. „Auch das Gericht hat festgestellt, dass eine vorherige Genehmigung in der Praxis nicht umsetzbar ist und selbst die Inanspruchnahme des Medizinischen Dienstes der Kassen zu aufwendig wäre“, betont BKS-Präsident Robert Schmitt.
Keine Genehmigungspflicht für qualifizierte Krankentransporte
20.12.2006, 09:16 Uhr
Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg