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Keine Kostenerstattung für Luftrettung

20.02.2013, 09:41 Uhr

Foto: H. Scholl

Rettungseinsatz ohne Notwendigkeit und Einwilligung

Wie die ARAG-Versicherung in Düsseldorf mitgeteilt hat, bleibt der Einsatz eines Rettungshubschraubers (RTH) für den Patienten kostenfrei, wenn er ohne Einwilligung erfolgt und ohne dass er dringend erforderlich gewesen ist. Im vorliegenden Fall erlitt eine Frau bei einer Wanderung Kreislaufprobleme, worauf ein Bergsteiger die Rettungsleitstelle informierte, die den RTH alarmierte. Die Patientin wollte weder den Einsatz des RTH noch den Transport in die Klinik, die sie nach der Einlieferung direkt wieder verlassen konnte. Für den RTH-Einsatz wurden 4.400 Euro in Rechnung gestellt, die die Bergwanderin zahlen sollte, da die Rettung in ihrem Interesse gelegen habe, was die Frau nicht so sehen wollte. Zwar habe sie sich überanstrengt und dadurch auch die besagten Kreislaufprobleme bekommen, ein Arzt wäre aber nach ihrer Ansicht nicht notwendig gewesen, lediglich Hilfe beim Abstieg hätte sie benötigt. Demnach seien die Kosten völlig unnötig verursacht worden.

Das Amtsgericht München urteilte, dass kein Ersatzanspruch entsteht. Da die Frau den RTH-Einsatz nicht angefordert hatte, gäbe es einen solchen nur nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Demnach könne jemand seine Aufwendungen nur dann ersetzt bekommen, wenn seine Handlung im Interesse des anderen gewesen wäre, also im vorliegenden Fall im Interesse der Frau gelegen hätte. Das Urteil des Amtsgerichtes München ist laut ARAG-Experten rechtskräftig, da das Landgericht München I die Berufung gegen das Urteil zurückgewiesen hat. (Scholl)

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