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Keine Krankentragen nach Rettungsdienstnorm in Liegemietwagen

14.07.2021, 15:13 Uhr

Foto: K. von Frieling

Urteil des OLG Hamm


In der Vergangenheit ist schon öfter diskutiert worden, über welche Ausrüstung ein Liegemietwagen maximal verfügen darf, um nicht als KTW zu gelten, der dann unter das jeweilige Rettungsdienstgesetz fallen würde. Zu dieser Problematik hat nun das Oberlandesgericht Hamm (OLG) ein Urteil gefällt (Az. 4 U 184/20). Der 4. Zivilsenat des OLG entschied, dass ein Mietwagenunternehmer eine nach der Rettungsdienst-Norm DIN EN 1865 genormte Krankentrage nicht einsetzen darf. Diese Trage sei ausschließlich zum Gebrauch in Fahrzeugen des Rettungsdienstes bestimmt und nicht für die Verwendung in Fahrzeugen, die keine KTW im Sinne des Rettungsdienstgesetzes darstellen, sondern lediglich über eine Zulassung als Liegemietwagen verfügen.

Zugrunde lag dem Verfahren ein Streit zwischen einem Rettungsdienstbetreiber und einem Liegemietwagen- und Taxiunternehmen, das die Krankentrage, Typ „B“ in oben beschriebener Weise einsetzte, vor dem Landgericht Bochum (Az. 16 O 156/19). Darin sah das Gericht u.a. auch einen Verstoß gegen § 4, Abs. 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). In diesem Zusammenhang bemängelte das Gericht, dass bei den Transporten des Liegemietwagenunternehmers auch kein Personal eingesetzt werde, das über die notwendige Einweisung für dieses Gerät verfüge. Die beklagte Firma ging gegen das Urteil in Berufung. Begründung: Sie werde dadurch unzulässig in ihrer Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt und sie benötige kein medizinisches Personal, da ihre Fahrzeuge ja gerade keine Rettungsdienstfahrzeuge seien. Demzufolge wiederum müsse ein „Mietliegewagen“ auch nicht dem Standard eines KTW entsprechen. Eine Einweisung des Personals in die Trage, Typ „B“, sei inzwischen erfolgt.

Das Ergebnis: Die Berufung hatte in der Sache Erfolg. Der Ursprung für die rechtliche Auseinandersetzung lag im Streit über die Zulässigkeit eines „Infektionstransports“ durch das Mietliegewagenunternehmen mit Trage, Typ „B“, aus dem Jahr 2019. Dazu stellte das OLG fest, dass der Liegemietwagenbetreiber in der Tat nicht zu diesem Transport berechtigt gewesen sei. Im Hauptsacheverfahren sollte aber nicht nur dieser Fall gerügt werden, sondern dem Unternehmen generell die Benutzung einer Krankentrage nach DIN EN 1865 untersagt werden. Gleichwohl habe das Unternehmen mit seinem „Infektionstransport“ „gegen eine Marktverhaltensregel i.S. § 3a UWG verstoßen und deshalb unlauter gehandelt.“ Davon unabhängig unterstrich das OLG, dass Medizinprodukte „nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend“ verwendet dürften und das Personal, das diese Produkte anwendet, dafür ausgebildet sein müsse. (POG)

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