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Keine Rechtsgrundlage für Notfallsanitäter-Ausbildung in Nordrhein-Westfalen

02.10.2014, 08:32 Uhr

Foto: K. von Frieling

7-Jahres-Frist des NotSanG soll verlängert werden

Der Landkreistag Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass im bevölkerungsreichsten Bundesland nach wie vor keinerlei Rechtsgrundlage für Notfallsanitäter-Ausbildungen und -Prüfungen besteht. In einem Schreiben vom 26. September 2014 heißt es, dass ein Beginn von Ausbildungen oder die Abnahme von Prüfungen durch Kommunen „unverändert dringend zu vermeiden“ sei.

Sollten die Kreise und kreisfreien Städte zukünftig auch für die Ausbildungsaufgaben nach dem NotSanG verantwortlich sein, müsste dazu erst die Zuständigkeitsverordnung Heilberufe (ZustVO HB) geändert werden. Solange aber die Refinanzierbarkeit dieser Zuständigkeit – das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA NRW) rechnet mit Mehrkosten von etwa 80 Mio. Euro pro Jahr – nicht gesichert sei, werde dies „angesichts der desolaten Haushaltslage der kommunalen Ebene“ nicht akzeptiert. Dennoch sei vor Ort in einzelnen Fällen bereits mit „wilden“ Ausbildungen bzw. Prüfungen begonnen worden, heißt es in dem Papier, das RETTUNGSDIENST vorliegt.

In dem Schreiben wird zudem eingeräumt, dass es „unstreitig möglich“ ist, dass es mit wachsendem zeitlichen Verzug bei der Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes „angesichts der Übergangsfrist zu Deckungslücken bei der Personalausbildung“ kommen werde. Dem Druck der 7-Jahres-Frist im NotSanG will Nordrhein-Westfalen mit einer Änderung des Rettungsgesetzes begegnen. Nach dem vorliegenden Entwurf des 2. RettGÄndG NRW (Art. 1 Nr. 5 lit. e des 2. RettGÄndG NRW-E [neuer § 4 Abs. 7 RettG NRW]) soll die Frist bis zum 31. Dezember 2023 und damit um drei Jahre verlängert werden.

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