Mit Urteil vom 12. September 2012 hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) darauf hingewiesen, dass KTW-Einsätze keiner Vorabgenehmigung bedürfen (Aktenzeichen B 3 KR 17/11). Seit Einführung des Vorabgenehmigungsverfahrens durch Änderung des § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V Anfang 2004 war vor allem zwischen privaten Unternehmen, die Krankentransporte außerhalb der öffentlichen Notfallrettung anbieten, und einigen gesetzlichen Krankenkassen Streit darüber entbrannt, ob Krankentransportleistungen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V vor dem Einsatz von den Kassen genehmigt werden müssen. Die Krankenkassen beharrten darauf, dass ihnen die Verordnung eines Krankentransports vor Ausführung mitgeteilt wird, weil sie so die Möglichkeit erhalten, die Beförderung ihres Patienten mit einem kostengünstigeren Verkehrsmittel zu bewirken. Dieses günstigere Verkehrsmittel war dann in der Regel ein Mietwagen, der mit Tragestuhl oder Trageliege ausgestattet war, jedoch nicht über die Besetzung mit einem Rettungssanitäter oder Rettungsassistenten verfügte, weswegen dem Patienten auf der Fahrt keine medizinisch-fachliche Unterstützung angeboten werden konnte. Den Einsatz eines solchen Mietwagens halten die privaten Unternehmen in der qualifizierten Krankenbeförderung für grundsätzlich bedenklich, weil damit gegen die Regelungen des Personenbeförderungsrechts (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) verstoßen würde.
Mit dem nunmehrigen Urteil des Bundessozialgerichts hat sich die von den Privatunternehmern im Rettungsdienst vertretene Ansicht durchgesetzt, dass KTW-Einsätze vorab nicht genehmigt werden müssen. Diese Ansicht wurde schon zuvor durch das Sozialgericht (SG) Neubrandenburg mit Urteil vom 30. November 2006 (Aktenzeichen S 4 KR 25/06) und durch das SG Berlin mit Urteil vom 2. September 2011 (Aktenzeichen S 81 KR 372/11) und zuletzt durch das LSG Hessen (Urteil vom 16. Februar 2012 – L 8 KR 243/11) ausführlich begründet. (POG)