Gestern hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zwei Anpassungen der Krankentransport-Richtlinie an gesetzliche Änderungen beschlossen. Damit haben Krankenhäuser jetzt die Möglichkeit, bei Patientenentlassungen eine Krankenbeförderungsleistung zu verordnen. Bisher war das nur Vertragsärzten, Vertragszahnärzten sowie Vertragspsychotherapeuten erlaubt.
Zudem gelten Krankenfahrten für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Personen mit einem Taxi oder Mietwagen mit Ausstellung der Verordnung zukünftig als genehmigt, wenn bei diesen eine anerkannte Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5) vorliegt. Die gesetzlichen Regelungen sahen bislang vor, dass Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung, etwa zur Dialyse oder Chemotherapie, generell vorab durch die Krankenkassen genehmigt werden müssen. Muss die Beförderung zu einer ambulanten Behandlung aber mit einem KTW erfolgen, ist eine Genehmigung durch die Krankenkasse auch für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Personen weiterhin erforderlich.
Die Beschlüsse des G-BA werden dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.