In einem aktuellen Urteil hat der Arzthaftungssenat des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 1. Februar 2006 – 3 U 182/05) ein in Bochum gelegenes Krankenhaus verurteilt, an seine Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu zahlen. Die heute 65-jährige Klägerin wurde im Jahr 2004 bei einem Transport zu einer urologischen Untersuchung in ein anderes Krankenhaus auf einer Liege derart unsachgemäß in das Liegendtaxi eingeschoben, dass sie dabei mit dem Kopf gegen die Oberkante des Fahrzeugs anstieß. Hierdurch erlitt die Klägerin neurologische Ausfälle mit der Folge einer in Teilbereichen auftretenden Querschnittslähmung.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass das Krankenhaus aufgrund des fehlerhaften Einschiebens in den Krankenwagen Schadensersatz leisten muss. Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Krankenhausaufnahmevertrages sei das Krankenhaus verpflichtet, die Klägerin vor vermeidbaren Schädigungen zu bewahren. Diese Pflicht habe es verletzt.
Das Anstoßen der Klägerin an das Wagendach beruhe auf einem schuldhaften Verhalten der Mitarbeiter der Transportfirma, das sich das Krankenhaus zurechnen lassen müsse. Für ein Verschulden spreche bereits eine tatsächliche Vermutung, da es sich um ein voll beherrschbares Risiko handele, den Anstoß eines Patienten beim Einschiebevorgang in ein Transportfahrzeug zu verhindern. Diese Verschuldensvermutung falle nicht dadurch weg, weil die Klägerin sich möglicherweise - wie vom Krankenhaus behauptet - in dem Moment aufgerichtet habe, als sie in das Fahrzeug eingeschoben wurde. Es sei vielmehr Sache des den Transport ausführenden Personals gewesen, Bewegungen der Klägerin auf der schräg gestellten Liege einzukalkulieren und auch bei einem plötzlichen Aufrichten den Anstoß zu verhindern. Irgendwelche Vorsichtsmaßnahmen wie eine mündliche Warnung oder das Absichern der Klägerin seien aber nicht getroffen worden.
Krankenhaus muss für ungeschicktes Einschieben in Liegendtaxi Schmerzensgeld zahlen
30.11.2006, 13:16 Uhr