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Krankenkasse muss für abgelehnte Fahrt nicht aufkommen

07.11.2008, 09:19 Uhr

Foto: R. Schnelle

Wer einen Krankentransport ruft, diesen dann aber nicht in Anspruch nimmt, muss für die entstandenen Kosten selbst aufkommen. Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Kosten zu erstatten. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am gestrigen Donnerstag entschieden.

Verhandelt wurde ein Fall vom 15. Mai 2006. Geklagt hatte eine Frau, die damals weder von einem KTW befördert werden wollte, noch die Krankenhausbehandlung als Hauptleistung in Anspruch nehmen wollte, für die sie auf den Transport angewiesen gewesen wäre. Der Senat hält damit an seiner Rechtsprechung fest (Urteil vom 2.11.2007 - B 1 KR 4/07 R - SozR 4-2500 § 60 Nr 2), dass die Leerfahrt eines Rettungswagens von der Krankenkasse nicht als Sachleistung beansprucht werden und daher auch keinen Kostenerstattungsanspruch auslösen kann. Das SGB V enthalte keine Pflicht der Krankenkassen, für alle Kosten aufzukommen, die Versicherten durch den Rettungsdienst entstehen. (Az: B 1 KR 38/07 R)

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