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Krankentransport-Richtlinien: Änderungen ohne Wert

28.12.2004, 14:37 Uhr

Foto: BilderBox

Kaum Praxisrelevanz

In einer Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses am 21. Dezember hat das Gremium die Krankentransport-Richtlinien leicht verändert. Geringfügige Korrekturen wurden in den Paragraphen 2, 3 und 8 vorgenommen. Die Bestimmungen für die ärztliche Verordnung (§ 2) wurden dahingehend verändert, dass jetzt auch in Ausnahmefällen die nachträgliche Verordnung des Arztes möglich ist. Bisher durfte dies laut Richtlinien nur in Notfällen geschehen. Das bedeutet, dass nun auch für andere Transportmittel als den RTW nachträgliche Verordnungen möglich sind. Für die Beförderungspraxis spielt diese Änderung allerdings kaum eine Rolle. Denn: Die Krankenkassen hatten die Kostenübernahme oftmals abgelehnt, weil keine vorherige Genehmigung eingeholt wurde. Ärztliche Verordnungen lagen den Rechnungen der Leistungserbringer in der Regel ohnehin bei. Das eigentliche Problem, das nachträgliche Organisieren einer Genehmigung, wurde von den Ausschussmitgliedern aber nicht angepackt. Damit werden Transportunternehmen und Patienten weiterhin bei unplanbaren ambulanten Touren mit Schwierigkeiten bei der Bezahlung der Beförderungen rechnen müssen.

Die Änderungen in den Paragraphen 3 und 8 sind redaktioneller Natur. Es wird klargestellt, welche Besuche in der Arztpraxis keine Hauptleistung der Kassen darstellen. Als Regelungsbeispiele werden Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen genannt. Auch dies wird in der Praxis keine große Rolle spielen. (F. Sommer)

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