Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. Oktober 2022 eine Klarstellung in der Krankentransport-Richtlinie vorgenommen, die heute in Kraft getreten ist. Von den gesetzlichen Krankenkassen werden jetzt nicht nur Fahrten von dauerhaft in ihrer Mobilität beeinträchtigten pflegebedürftigen und schwerbehinderten Personen zu ambulanten Behandlungen aus zwingenden medizinischen Gründen übernommen, sondern auch Fahrten zu Gesundheitsuntersuchungen von Erwachsenen und Kindern sowie zu Krebsfrüherkennungsuntersuchungen.
In der Vergangenheit sei es offenbar zu unterschiedlichen Auslegungen diesbezüglich gekommen. Insbesondere die Frage, ob auch Fahrten zu organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen verordnet werden können, wenn diese z.B. durch eine zentrale Einladungsstelle organisiert und vereinbart wurden, sei diskutiert worden. Mit der Klarstellung will der G-BA sichergehen, dass auch Versicherte mit einer dauerhaft eingeschränkten Mobilität einen Zugang zu Früherkennungsangeboten erhalten.
Die Krankenfahrt zu einer Gesundheits- oder Krebsfrüherkennungsuntersuchung kann für Versicherte verordnet werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß Sozialgesetzbuch XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorlegen und bei einer Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. Ferner sind die Verordnungsvoraussetzungen auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens den Pflegegrad 3 erhalten haben.
Das Einholen einer Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn die Krankenfahrt z.B. mit einem Taxi oder Mietwagen verordnet wird. Ist während der Fahrt eine medizinisch-fachlichen Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung der Patientin oder des Patienten notwendig, muss für die KTW-Fahrt vorab eine Genehmigung eingeholt werden.
Weitere Informationen dazu gibt es hier.