Die Untersagung der Durchführung von Notfall- und Krankentransporten, die unter Berufung auf eine im europäischen Ausland erteilte Krankentransportgenehmigung, aber ohne die nach dem rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetz erforderliche Genehmigung durchgeführt werden sollen, ist rechtens und stellt keine europarechtswidrige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. Februar 2010 entschieden.
Eine in Luxemburg ansässige Firma, die lediglich über eine ihr dort erteilte Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten verfügt, hat sich im Klageweg gegen eine Anordnung des Landkreises Trier-Saarburg gewandt, mit der ihr die Durchführung von Notfall- und Krankentransporten im Rettungsdienstbereich Trier mit der Begründung untersagt worden ist, dass sie nicht über die erforderliche Genehmigung nach dem Rettungsdienstgesetz verfügt. Dem hielt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen entgegen, dass das Genehmigungserfordernis eine europarechtswidrige Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit darstelle.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 1. Kammer nicht an. Die Genehmigungspflicht stelle zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, die jedoch nicht europarechtswidrig sei. Der Bereich des Krankentransportes sei europarechtlich nicht harmonisiert, sodass der nationalen Genehmigungspflicht zunächst keine einheitlichen, vom nationalen Gesetzgeber zu beachtenden, europarechtlichen Bestimmungen entgegenstünden. Schließlich gelte die nationale Genehmigungspflicht für In- und Ausländer gleichermaßen, so dass sie auch nicht diskriminierend sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. (VG Trier, Urteil vom 23. Februar 2010 - 1 K 624/09.TR)