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Krankentransporte zur ambulanten Behandlung vorübergehend genehmigungsfrei

06.04.2020, 09:54 Uhr

Foto: K. von Frieling

G-BA vereinbart Sonderregelung für Covid-19-Patienten


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 zeitlich befristete Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen getroffen. Dies betrifft auch die Krankentransport-Richtlinie. So sind Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung für Patienten, die an Covid-19 erkrankt sind oder nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen, vorübergehend genehmigungsfrei. Bisher mussten Krankentransporte zur ambulanten Behandlung in den meisten Fällen zunächst von der Krankenkasse genehmigt werden, lediglich Krankentransporte zur stationären Behandlung waren genehmigungsfrei. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung müssen Ärzte und Psychotherapeuten, die für Covid-19-Patienten oder Quarantäne-Patienten einen Krankentransport (nicht: Krankenfahrt im Taxi) zu einer ambulanten Behandlung veranlassen, diese Verordnung entsprechend kennzeichnen. Hierfür müssen sie auf dem Formular für die Krankenbeförderung (Muster 4) angeben, dass es sich um einen nachweislich an Covid-19 Erkrankten oder einen gesetzlich Versicherten in Quarantäne handelt. Die ambulante Behandlung muss zudem zwingend medizinisch notwendig und nicht aufschiebbar sein.

Des Weiteren wurden die Fristen für die Verordnung von Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung erweitert: Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für drei Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung und Fahrten zu nachstationären Behandlungen können für sieben Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden. Die Sonderregelungen des G-BA gelten rückwirkend ab 9. März bis einschließlich 31. Mai 2020. Sofern die Covid-19-Krise darüber hinaus anhält, könnten die Regelungen noch einmal erweitert werden.

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