S+K Verlag
Der einzige Fachverlag für
Notfallmedizin in Deutschland.
Bücher, Zeitschriften und Nachrichten
rund um das Thema Rettungsdienst.

Kreis darf Rettungsdienstleistungen selbst erbringen

09.11.2012, 09:45 Uhr

Foto: Archiv

Krankenkassen haben kommunale Gebührensatzungen zu akzeptieren

Die Krankenkassen haben kommunale Gebührensatzungen für den Rettungsdienst auch dann zu akzeptieren, wenn Landkreise, die den Rettungsdienst im Eigenbetrieb durchführen, diese Satzungen erlassen haben. Diese Rechtsauffassung hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt bekräftigt (Aktenzeichen 3 K 501/11 und 3 K 502/11). Im vorliegenden Fall hatte eine Krankenkasse diese Position eines Kreises mit dem Argument angezweifelt, der von den Landkreisen eingestellte Kostenaufwand sei zu hoch. So seien die Rettungsdienstleistungen nicht durch Ausschreibungen vergeben, sondern einfach vom Kreis selbst übernommen worden. Vor allem aber kritisierten sie, dass der Kreis den Aufwand für eine eigene Leitstelle auf sie umlege. 

Das Gericht machte in seinem Urteil deutlich, dass es eine freie Organisationsentscheidung des Kreises sei, Leistungen des Rettungsdienstes selbst zu erbringen: „Dies bindet den Kostenträger im Grundsatz ebenso, als wenn sich der Träger eines Dritten bedient.“ Auch der Betrieb einer eigenen Leitstelle sowie die Umlage von deren Kosten müssten akzeptiert werden, wenn „die größere Einheit nach der fachlichen Einschätzung Einbußen an der Qualität der Versorgung mit Rettungsdienstleistungen besorgen lässt.“ (POG)

Stumpf + Kossendey Verlag, 2024
KontaktRSS Datenschutz Impressum